Protection Against Violence Act Extension Upheld Despite Ongoing Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of protection measures under the Protection Against Violence Act, which were initially imposed due to the applicant repeatedly assaulting, choking, and tearing the clothing of the opposing party in their shared residence, finding the opposing party's statements credible, especially as the last incident was corroborated by an acquaintance, and noting that the applicant continued to violate the contact ban, thus confirming a continuing risk of harm. The court also dismissed the appeal concerning the cost award.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2.2 f.). Die Schutzmassnahmen wurden aufgrund dreier Vorfälle angeordnet und verlängert, bei denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jeweils in ihrer gemeinsamen Wohnung angegriffen, gewürgt und ihre Kleidung zerrissen hatte. Es rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 4.1). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind glaubhaft, zumal der letzte Vorfall von einem anwesenden Bekannten bestätigt wurde. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4.2). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin auch nach Anordnung des Kontaktverbots telefonisch kontaktiert, womit von einer Fortdauer der Gefährdung auszugehen ist (E. 4.3). Die Kostenbeschwerde ist unbegründet (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was a basis for the decision regarding the protection measures, although the dispositive itself is not fully provided, the context points to the core legal basis for the ruling.
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This procedural rule is cited and relates to the dismissal of the costs complaint ('Kostenbeschwerde').
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00156
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2.2 f.). Die Schutzmassnahmen wurden aufgrund dreier Vorfälle angeordnet und verlängert, bei denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jeweils in ihrer gemeinsamen Wohnung angegriffen, gewürgt und ihre Kleidung zerrissen hatte.
Es rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 4.1). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind glaubhaft, zumal der letzte Vorfall von einem anwesenden Bekannten bestätigt wurde. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4.2). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin auch nach Anordnung des Kontaktverbots telefonisch kontaktiert, womit von einer Fortdauer der Gefährdung auszugehen ist (E. 4.3). Die Kostenbeschwerde ist unbegründet (E. 5).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4