Right to Review Public Tender Award Legality Despite Contract Conclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party legitimately challenging a public tender award for civil engineering works retains the right to review the legality of the award, even if contract conclusion prevents its annulment. The court reasoned that even if certain criteria (specifically scheduling and availability) were mistakenly included in the tender documents, the evaluation must adhere to all criteria specified therein. Furthermore, while the initial reasoning for the award was flawed, the tendering authority was permitted to supplement or substitute the reasoning in its response to the complaint; since an alternative, permissible calculation method presented in the response yielded the same ranking, placing the co-litigant's bid ahead of the challenger's, the original award decision was upheld, and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Legitimation. Zuschlagskriterien. Bewertung. Wer legitimiert gewesen ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuschlages auch dann, wenn dieser infolge Vertragsabschluss nicht mehr aufgehoben werden kann (E. 2.2). Werden versehentlich Kriterien - vorliegend die Kriterien Termine und Verfügbarkeit - in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen, ändert dies nichts daran, dass die Bewertung anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien, also unter Berücksichtigung der Kriterien Termine und Verfügbarkeit, vorzunehmen ist (E. 3.3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann die Vergabebehörde die Begründung des Zuschlagsentscheids im Rahmen der Beantwortung einer Submissionsbeschwerde in der Regel noch ergänzen. In diesem Rahmen muss beim Vorliegen eines Fehlers in der ursprünglichen Begründung auch eine substituierende Begründung zulässig sein. Ist eine Bewertung der Angebote fehlerhaft, so genügt es grundsätzlich, wenn eine andere, zulässige Berechnungsweise zur selben Gesamtrangierung führt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Zuschlagsbegründung in der Klageantwort eine Berechnungsweise aufgezeigt, die sich als zulässig erweist und bei welcher das Angebot der Mitbeteiligten - wie in der ursprünglichen Begründung - vor demjenigen der Beschwerdeführerin rangiert ist (E. 3.4, 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the only specific legal provision mentioned in the context of the substantive decision on the tender award, despite the disposal itself not explicitly referencing it by number.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00153
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Legitimation. Zuschlagskriterien. Bewertung. Wer legitimiert gewesen ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuschlages auch dann, wenn dieser infolge Vertragsabschluss nicht mehr aufgehoben werden kann (E. 2.2).
Werden versehentlich Kriterien - vorliegend die Kriterien Termine und Verfügbarkeit - in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen, ändert dies nichts daran, dass die Bewertung anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien, also unter Berücksichtigung der Kriterien Termine und Verfügbarkeit, vorzunehmen ist (E. 3.3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann die Vergabebehörde die Begründung des Zuschlagsentscheids im Rahmen der Beantwortung einer Submissionsbeschwerde in der Regel noch ergänzen. In diesem Rahmen muss beim Vorliegen eines Fehlers in der ursprünglichen Begründung auch eine substituierende Begründung zulässig sein.
Ist eine Bewertung der Angebote fehlerhaft, so genügt es grundsätzlich, wenn eine andere, zulässige Berechnungsweise zur selben Gesamtrangierung führt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Zuschlagsbegründung in der Klageantwort eine Berechnungsweise aufgezeigt, die sich als zulässig erweist und bei welcher das Angebot der Mitbeteiligten - wie in der ursprünglichen Begründung - vor demjenigen der Beschwerdeführerin rangiert ist (E. 3.4, 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN BEWERTUNGSSPIELRAUM GEWICHTUNG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:
· § 13 Abs. I lit. m SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3