Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00145 • VG ZH VB.2012.00145 KI-generiert

Appeal Dismissed as Time-Barred Due to Untimely Filing Following Building Permit Issuance

Geschäftsnummer VB.2012.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the lower authority's decision to dismiss an appeal as time-barred because the appellant failed to file it within the statutory period following the issuance of a building permit. The court reasoned that documents referenced in a building permit, such as plans or other application materials, are generally considered part of the administrative file and do not constitute the service documents whose non-delivery or improper service is essential to triggering the appeal deadline; any objection to denied access to these underlying file documents must be raised within the original appeal period, and failure to challenge a perceived defect in the notification of the decision itself during that time bars the appellant from later claiming the decision was improperly served to justify a late appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung: Eröffnung der Baubewilligung, verpasste Rekursfrist. Nicht zum eröffnenden Teil der Verfügung gehören Dokumente, auf die in einer Baubewilligung Bezug genommen wird, sei es in den Erwägungen oder im Dispositiv. Solche Unterlagen, die in komplexen Bauverfahren überaus zahlreich sein können, bilden analog zu den Bauplänen und sonstigen Gesuchsunterlagen grundsätzlich Bestandteil der Bauakten und können im Rahmen eines separaten Akteneinsichtsgesuchs oder gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rekursverfahren eingesehen werden (E. 1.2). Eine unrechtmässige Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der Bauakten ist noch während laufender Rekursfrist zu rügen (E. 1.3). Selbst wenn man in der Nichtzustellung des Schreibens vom 5. Oktober 2011 (betreffend feuerpolizeiliche Auflagen) an den Beschwerdeführer eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids erblicken würde, hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsfehler innerhalb der Rekursfrist geltend machen müssen (E. 1.4). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs infolge Fristversäumnisses zu Recht nicht eingetreten. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung verspätete Einwendungen Baubewilligung Recht auf Zugang zu Dokumenten gesetzlicher Anspruch Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

Although cited, this provision concerning fundamental rights was not explicitly mentioned in the dispositive orders, which only concern the procedural dismissal.

§ 315 Abs. II PBG

Although cited, this provision was not explicitly mentioned in the dispositive orders, which only concern the procedural dismissal.

§ 10 Abs. III VRG

Although cited, this provision was not explicitly mentioned in the dispositive orders, which only concern the procedural dismissal.

§ 22 VRG

Although cited, this provision was not explicitly mentioned in the dispositive orders, which only concern the procedural dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00145

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211883&W10_KEY=13317106&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung: Eröffnung der Baubewilligung, verpasste Rekursfrist. Nicht zum eröffnenden Teil der Verfügung gehören Dokumente, auf die in einer Baubewilligung Bezug genommen wird, sei es in den Erwägungen oder im Dispositiv. Solche Unterlagen, die in komplexen Bauverfahren überaus zahlreich sein können, bilden analog zu den Bauplänen und sonstigen Gesuchsunterlagen grundsätzlich Bestandteil der Bauakten und können im Rahmen eines separaten Akteneinsichtsgesuchs oder gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rekursverfahren eingesehen werden (E. 1.2).

Eine unrechtmässige Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der Bauakten ist noch während laufender Rekursfrist zu rügen (E. 1.3). Selbst wenn man in der Nichtzustellung des Schreibens vom 5. Oktober 2011 (betreffend feuerpolizeiliche Auflagen) an den Beschwerdeführer eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids erblicken würde, hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsfehler innerhalb der Rekursfrist geltend machen müssen (E. 1.4). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs infolge Fristversäumnisses zu Recht nicht eingetreten. Abweisung.

· --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERÖFFNUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERÖFFNUNGSMANGEL FRISTBEGINN FRISTVERSÄUMNIS RECHTSSCHUTZ REKURSFRIST ZUSTELLUNGSANSPRUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 315 Abs. II PBG § 10 Abs. III VRG § 22 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3