Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00141 • VG ZH VB.2012.00141 KI-generiert

Appeal Against Extension of No-Contact Order in Domestic Violence Case

Geschäftsnummer VB.2012.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing an administrative court decision regarding protective measures under the Domestic Violence Act sought to overturn an extension of a no-contact order concerning their children, arguing against the necessity and proportionality of the measure; the court reasoned that the appeal automatically lacked suspensive effect, the initial no-contact order was legally sound under the relevant statutes, and the appellant credibly threatened to abduct the children, making the complete prohibition on contact and proximity to the children a necessary and proportionate measure to ensure their safety, especially given the breakdown of supervised visits and the appellant's documented aggressive potential in tense situations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS120033 | Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des Gewaltschutzes kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (E. 2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderjährigen Kindern (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer mit der Entführung der Kinder droht (E. 5.3). Grundsätzlich kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen sind, wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird (E. 6.1). Vorliegend sind die Kinder allerdings durch die Entführungsdrohung direkt betroffen (E. 6.2). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchführung von begleiteten Besuchen abgebrochen werden musste. In angespannten Situationen weist der Beschwerdeführer ein gewisses Aggressionspotenzial auf. Daher ist ein vollständiges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern eine verhältnismässige Massnahme, um diese zu schützen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und angemessenes Kontaktrecht geregelt ist (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz Besuchsrecht Verlängerung der Untersuchungshaft Dauerverfügung Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

This provision is cited in the context of the legal basis for the protection measures, which forms the core subject matter of the final decision.

Art. 3 GSG

This provision is cited in the context of the legal basis for the protection measures, which forms the core subject matter of the final decision.

Art. 6 GSG

This provision is cited in the context of the legal basis for the protection measures, specifically regarding the necessary protective measures.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision is cited in the context of the legal basis for the protection measures, which forms the core subject matter of the final decision.

Art. 11a Abs. II GSG

This provision is cited in the context of the legal basis for the protection measures, which forms the core subject matter of the final decision.

Art. 14 BV

This constitutional provision is listed among the legal norms relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00141

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS120033 · Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des Gewaltschutzes kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (E. 2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderjährigen Kindern (E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer mit der Entführung der Kinder droht (E. 5.3). Grundsätzlich kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen sind, wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird (E. 6.1). Vorliegend sind die Kinder allerdings durch die Entführungsdrohung direkt betroffen (E. 6.2). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchführung von begleiteten Besuchen abgebrochen werden musste.

In angespannten Situationen weist der Beschwerdeführer ein gewisses Aggressionspotenzial auf. Daher ist ein vollständiges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern eine verhältnismässige Massnahme, um diese zu schützen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und angemessenes Kontaktrecht geregelt ist (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT · Rechtsnormen:

· Art. 14 BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4