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VB.2012.00132 • VG ZH VB.2012.00132 KI-generiert

Municipality v. Cellular Antenna Permit Denial

Geschäftsnummer VB.2012.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality initially denied a building permit for a cellular antenna installation citing a planned ordinance protecting inventoried and protected buildings, which a lower appellate court overturned, directing the permit be issued; however, this court held that a new municipal ordinance, enacted during the appeal regarding the protection of inventoried and protected buildings from technical installations, was applicable to the pending proceedings under new law principles, and because the relevant provision specified prohibited uses for individually designated properties and could have been challenged when the corresponding plan was enacted, it was not subject to subsequent accessory review during the building permit application process, thus leading to the approval and confirmation of the initial building denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Anwendbarkeit einer während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretenen kommunalen Verordnung über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische Anlagen. [Die Gemeinde hatte die Bewilligung für die Mobilfunk-Antennenanlage mit Verweis auf den geplanten Erlass einer Verordnung über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische Anlagen verweigert. Das Baurekursgericht hob diesen Entscheid auf und lud die Gemeinde ein, die Bewilligung zu erteilen. Dagegen führten Nachbarn und die Gemeinde Beschwerde.] Das neue Recht findet auf das hängige Rechtsmittelverfahren Anwendung (E. 3.3). Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen sind im Anschluss an ihren Erlass anzufechten. Eine akzessorische Überprüfung bei der späteren Rechtsanwendung ist nur zuzulassen, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (E. 3.5.1). Die fragliche Verordnungsbestimmung legt die unzulässigen Nutzungen der im dazugehörigen Plan individuell bezeichneten Liegenschaften fest. Sie betrifft weder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, noch bedarf sie der Konkretisierung durch Verfügung. Der Beschwerdegegnerin wäre es möglich gewesen, diese Sondernutzungsplanung anzufechten (3.5.2). Gutheissung und Bestätigung der Bauverweigerung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Plangenehmigung Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 234 PBG

This provision was used as the main ground for affirming the refusal of the building permit (Gutheissung und Bestätigung der Bauverweigerung).

§ 205 PBG

This provision was cited in relation to the application of the new law during the pending appeal procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Anwendbarkeit einer während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretenen kommunalen Verordnung über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische Anlagen. [Die Gemeinde hatte die Bewilligung für die Mobilfunk-Antennenanlage mit Verweis auf den geplanten Erlass einer Verordnung über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische Anlagen verweigert.

Das Baurekursgericht hob diesen Entscheid auf und lud die Gemeinde ein, die Bewilligung zu erteilen. Dagegen führten Nachbarn und die Gemeinde Beschwerde.] Das neue Recht findet auf das hängige Rechtsmittelverfahren Anwendung (E. 3.3). Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen sind im Anschluss an ihren Erlass anzufechten. Eine akzessorische Überprüfung bei der späteren Rechtsanwendung ist nur zuzulassen, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (E. 3.5.1).

Die fragliche Verordnungsbestimmung legt die unzulässigen Nutzungen der im dazugehörigen Plan individuell bezeichneten Liegenschaften fest. Sie betrifft weder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, noch bedarf sie der Konkretisierung durch Verfügung. Der Beschwerdegegnerin wäre es möglich gewesen, diese Sondernutzungsplanung anzufechten (3.5.2). Gutheissung und Bestätigung der Bauverweigerung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUREIFE INTERTEMPORALES RECHT MOBILFUNKANTENNE NUTZUNGSPLAN PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE RECHTSÄNDERUNG UMGEBUNGSSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 205 PBG § 234 PBG · Publikationen: · BEZ 2013 Nr. 22 S. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3