Appeal Dismissed: Building Permit Denial Upheld on Pre-Existing Terrain Elevations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of a building permit for the vertical extension of a residential complex, where the issue centered on whether the existing terrain elevations, which resulted from prior earthworks, qualified as "natural terrain" requiring an exceptional permit. The court reasoned that for renovation projects, the relevant terrain conditions are those existing when the original permit for the structure being altered was submitted, regardless of whether the prior terrain changes were abusive, thereby confirming established practice and avoiding absurd legal consequences. Furthermore, the court held that the authority could grant the necessary exceptional permit sua sponte even without an explicit application, but ultimately found the request failed because the existing terrain irregularities, whether natural or man-made, did not constitute the "special circumstances" required by the relevant planning law for granting such an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für den Umbau einer Wohnüberbauung (Aufstockung): gewachsenes Terrain, Ausnahmebewilligung. Bestätigung der Praxis, wonach bei Umbauvorhaben auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen ist; eine missbräuchliche Absicht der seinerzeitigen Terrainveränderung ist hierfür keine Voraussetzung. Eine andere Auslegung würde zu vom Gesetz nicht gewollten und unsinnigen Rechtsfolgen führen (E. 3). Das Fehlen eines ausdrücklichen Ausnahmegesuchs ist kein formelles Hindernis für die Erteilung der Ausnahmebewilligung; diese kann die Baubewilligungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch von Amts wegen erteilen (E. 4.1). Die Ausnahmebewilligung scheitert vorliegend bereits am Fehlen besonderer Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG: Terrainunebenheiten, seien diese auf Naturkräfte zurückzuführen oder durch Menschen geschaffen, sind nichts Aussergewöhnliches. Ausserdem ist das gewachsene Terrain nicht statisch/unabänderlich, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers unter bestimmten Umständen dynamisch, indem z.B. bei einer Neuüberbauung das frühere gestaltete Terrain das bei der Baugesuchseinreichung massgebliche gewachsene Terrain darstellt (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe exception permit failed because there were no special circumstances in the sense of this provision.
This provision is listed under the cited legal norms, implying its relevance to the decision's context or outcome, though the primary reasoning points to § 220 Abs. 1 PBG.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00111
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Umbau einer Wohnüberbauung (Aufstockung): gewachsenes Terrain, Ausnahmebewilligung. Bestätigung der Praxis, wonach bei Umbauvorhaben auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen ist; eine missbräuchliche Absicht der seinerzeitigen Terrainveränderung ist hierfür keine Voraussetzung.
Eine andere Auslegung würde zu vom Gesetz nicht gewollten und unsinnigen Rechtsfolgen führen (E. 3). Das Fehlen eines ausdrücklichen Ausnahmegesuchs ist kein formelles Hindernis für die Erteilung der Ausnahmebewilligung; diese kann die Baubewilligungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch von Amts wegen erteilen (E. 4.1). Die Ausnahmebewilligung scheitert vorliegend bereits am Fehlen besonderer Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG: Terrainunebenheiten, seien diese auf Naturkräfte zurückzuführen oder durch Menschen geschaffen, sind nichts Aussergewöhnliches.
Ausserdem ist das gewachsene Terrain nicht statisch/unabänderlich, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers unter bestimmten Umständen dynamisch, indem z.B. bei einer Neuüberbauung das frühere gestaltete Terrain das bei der Baugesuchseinreichung massgebliche gewachsene Terrain darstellt (E. 4.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUFSCHÜTTUNG AUFSTOCKUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE VERHÄLTNISSE ERWEITERUNGSBAUTE GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN GEWACHSENES TERRAIN INTERPOLATION TERRAINGESTALTUNG UMBAU · Rechtsnormen: · § 5 ABauV § 220 PBG § 357 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3