Administrative Court Dismissal for Lack of Jurisdiction in Torture Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a complaint seeking investigation and redress for alleged torture because it lacked subject matter jurisdiction, reasoning that only the legislative body could be addressed for a refusal or delay by the executive council, and that implementing measures under the torture convention falls to criminal prosecution authorities for investigating offenses or to civil courts for claims of personal injury or compensation. Since the complainant failed to adequately allege torture or inhuman treatment and the administrative court was not the competent authority for the requested remedies or oversight actions, the complaint was not accepted for adjudication, and forwarding it to another authority was deemed inappropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverweigerung | Zuständigkeiten bezüglich Begehren einer Untersuchung und Wiedergutmachung von Folterhandlungen Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Solange eine Aufsichtsbehörde keine materielle Anordnung erlässt, bleibt ausser dem Einschalten der Ombudsperson nur eine weitere Anzeige an eine höhere Aufsichtsinstanz. Als solche fungiert über dem Regierungsrat bloss noch der Kantonsrat, wenn auch nur bei Rechtsverweigerung oder -verzögerung (E. 2). Die Bestimmungen der Folterkonvention verlangen Ausführungsmassnahmen und schaffen kein direkt anwendbares, einheitliches Recht (E. 2.1). Damit der Beschwerdeführer ihm vorschwebende Verfahren bewirken könnte, müsste er vorab in vertretbarer bzw. nachvollziehbarer Weise behaupten, gefoltert oder anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein (E. 2.1.1). Die durch die Folterkonvention verpönten Handlungen stellen Delikte dar, deren Untersuchung und Ahndung in die Kompetenz der Straf(verfolgungs)behörden fällt. Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz oder Genugtuung anstreben will, sind die Zivilgerichte zuständig (E. 2.1.2). Mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an die kompetente Behörde muss unterbleiben (E. 2.2). Nichteintreten
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00107
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Zuständigkeiten bezüglich Begehren einer Untersuchung und Wiedergutmachung von Folterhandlungen Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Solange eine Aufsichtsbehörde keine materielle Anordnung erlässt, bleibt ausser dem Einschalten der Ombudsperson nur eine weitere Anzeige an eine höhere Aufsichtsinstanz.
Als solche fungiert über dem Regierungsrat bloss noch der Kantonsrat, wenn auch nur bei Rechtsverweigerung oder -verzögerung (E. 2). Die Bestimmungen der Folterkonvention verlangen Ausführungsmassnahmen und schaffen kein direkt anwendbares, einheitliches Recht (E. 2.1). Damit der Beschwerdeführer ihm vorschwebende Verfahren bewirken könnte, müsste er vorab in vertretbarer bzw. nachvollziehbarer Weise behaupten, gefoltert oder anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein (E. 2.1.1). Die durch die Folterkonvention verpönten Handlungen stellen Delikte dar, deren Untersuchung und Ahndung in die Kompetenz der Straf(verfolgungs)behörden fällt.
Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz oder Genugtuung anstreben will, sind die Zivilgerichte zuständig (E. 2.1.2). Mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an die kompetente Behörde muss unterbleiben (E. 2.2). Nichteintreten · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE FOLTERKONVENTION ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG STAATSHAFTUNG STRAFUNTERSUCHUNG VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 6 Abs. I EMRK Art. 148 GOG § 19 Abs. I lit. a HaftungsG § 20 HaftungsG § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2