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VB.2012.00087 • VG ZH VB.2012.00087 KI-generiert

Foreign National Denied Naturalization Due to Serious Offenses

Geschäftsnummer VB.2012.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national was denied naturalization because they had a record of serious offenses, specifically involving driving under the influence. The court ruled that while minor infractions might allow for a more nuanced assessment, serious offenses cannot be compensated for by strengths in other areas of naturalization criteria. The court emphasized that the four requirements for naturalization are minimum standards, and serious offenses inherently compromise the applicant's suitability for integration and adherence to Swiss law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | Nach § 21 Abs. 1 f. BüV darf eine ausländische Person nur dann eingebürgert werden, wenn sie sich dazu eignet. Damit die Eignung bejaht werden kann, muss sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. c) und darf schliesslich die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (lit. d). Es ist unzulässig, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu verstehen, dass allfällige Defizite in einem Bereich mit Stärken in einem anderen kompensiert werden können. Bei den in § 21 Abs. 2 BüV aufgezählten vier Voraussetzungen handelt es sich nämlich um Mindestvorschriften (E. 3.1). § 6 Satz 3 BüV hält die Verwaltungsbehörden lediglich bei Übertretungsstrafen dazu an, diese nach Zahl und Schwere (besonders) zu würdigen. Wenn nun aber eine solche Würdigung nach dem Willen des Verordnunggebers bloss bei Übertretungsstrafen ausdrücklich vorgesehen ist, brauchen e contrario die Verwaltungsbehörden bei den schwerwiegenderen Vergehen und Verbrechen keine vergleichbar differenzierte Interessenabwägung vorzunehmen. Vielmehr dürfen sie sich bei Vergehen und Verbrechen mit gewissen Pauschalisierungen begnügen (E. 4.4).

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Nichtigerklärung der Einbürgerung Übertretungen wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht erleichterte Einbürgerung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. 1 lit. a BüV

Used to determine the requirement of integration into Swiss circumstances for naturalization.

§ 21 Abs. 1 lit. b BüV

Used to determine the requirement of familiarity with Swiss customs, habits, and traditions for naturalization.

§ 21 Abs. 1 lit. c BüV

Used to determine the requirement of observing the Swiss legal order for naturalization.

§ 21 Abs. 1 lit. d BüV

Used to determine the requirement of not endangering the internal and external security of Switzerland for naturalization.

§ 21 Abs. 2 BüV

Cited to state that the four naturalization requirements are minimum standards.

§ 6 BüV

Cited to explain the consideration of the number and severity of contravention penalties.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einbürgerung · Nach § 21 Abs. 1 f. BüV darf eine ausländische Person nur dann eingebürgert werden, wenn sie sich dazu eignet. Damit die Eignung bejaht werden kann, muss sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit.

c) und darf schliesslich die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (lit. d). Es ist unzulässig, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu verstehen, dass allfällige Defizite in einem Bereich mit Stärken in einem anderen kompensiert werden können. Bei den in § 21 Abs. 2 BüV aufgezählten vier Voraussetzungen handelt es sich nämlich um Mindestvorschriften (E. 3.1). § 6 Satz 3 BüV hält die Verwaltungsbehörden lediglich bei Übertretungsstrafen dazu an, diese nach Zahl und Schwere (besonders) zu würdigen. Wenn nun aber eine solche Würdigung nach dem Willen des Verordnunggebers bloss bei Übertretungsstrafen ausdrücklich vorgesehen ist, brauchen e contrario die Verwaltungsbehörden bei den schwerwiegenderen Vergehen und Verbrechen keine vergleichbar differenzierte Interessenabwägung vorzunehmen.

Vielmehr dürfen sie sich bei Vergehen und Verbrechen mit gewissen Pauschalisierungen begnügen (E. 4.4). · --- · Stichworte: · ALKOHOLISIERUNG EINBÜRGERUNG GEFÄHRDUNGSDELIKT KANTONALE EINBÜRGERUNGSBEWILLIGUNG KANTONSBÜRGERRECHT STRASSENVERKEHRSGESETZ · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. b BGG § 6 BÜRGERRV § 21 BÜRGERRV § 21 Abs. II lit. c BÜRGERRV Art. 20 Abs. I KV Art. 20 Abs. III lit. d KV Art. 10 Abs. III StGB Art. 103 StGB Art. 55 Abs. IV SVG Art. 55 Abs. VI SVG Art. 91I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2