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VB.2012.00082 • VG ZH VB.2012.00082 KI-generiert

Denial of Settlement Permit Appeal Affirmed Due to Failure to Timely File Merits with Legal Aid Application

Geschäftsnummer VB.2012.00082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the denial of a settlement permit, focusing primarily on procedural requirements for requesting legal aid; the court reasoned that a party seeking *pro bono* legal assistance must submit their substantive appeal or complaint, fully reasoned, concurrently with the application for legal aid, as allowing otherwise would permit the applicant to circumvent statutory appeal deadlines by awaiting a potentially delayed decision on fee waiver before filing the full merits brief. Furthermore, the court clarified that in administrative proceedings, unlike in civil or criminal matters, there is no mechanism to merely "register" an appeal, and it is the applicant's responsibility, not the authority's, to secure and propose a representative of their choice for appointment as unpaid counsel if they are not manifestly incapable of doing so.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Trotz des Verweises von § 71 VRG auf § 128 GOG ist diese Bestimmung im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar (E. 9.4.2). Nach ständiger Praxis hat die ein Rechtsmittel einlegende Partei ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der materiell vollständig und nicht bloss summarisch begründeten Rekurs- oder Beschwerdeschrift einzureichen. Dürfte sich die Partei darauf beschränken, während laufender Rechtsmittelfrist bloss ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, könnte sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen unterlaufen. Denn diesfalls müsste ihr die Rechtsmittelinstanz nach ihrem - allenfalls erst sehr viel später - rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Prozessführung eine neue Frist ansetzen, um das Rechtsmittel zu erheben und zu begründen. Dies kann nicht sein, würde doch damit im Ergebnis der um unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei eine viel längere Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen als derjenigen Partei, die kein solches Gesuch gestellt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat mit Anhebung der Beschwerde und mit der Stellung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als beendet verstanden haben will. Im Verwaltungs(justiz)verfahren besteht keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel im prozesstechnischen Sinn bloss "anzumelden", wie dies beispielsweise Art. 399 StPO für die Berufung an das obere kantonale Gericht vorsieht (E. 9.4.5). Es entspricht ständiger und bewährter Praxis, dass eine Partei den gewünschten Rechtsvertreter selbst auswählen und ihn dann den Verwaltungs(justiz)behörden zur Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter vorschlagen muss. Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Verwaltungs(justiz)behörden, sichfür die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig ist (E. 9.4.6). Anders als in Zivil- und Strafverfahren ist im Verwaltungs(justiz)verfahren die berufsmässige Parteivertretung nicht ausschliesslich den patentierten Rechtsanwälten vorbehalten (E. 9.4.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einreichung einer Strafanzeige Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verfahrensverzögerungen Fehlen materieller Voraussetzungen Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 399 StPO
Im Verwaltungs(justiz)verfahren besteht keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel im prozesstechnischen Sinn bloss "anzumelden", wie dies beispielsweise Art. 399 StPO für die Berufung an das obere kantonale Gericht vorsieht (E.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art.
Art. 34 Abs. III AuG
k AuG Art. 34 Abs. III AuG Art.
Art. 50 Abs. I AuG
III AuG Art. 50 Abs. I AuG Art.
Art. 61 Abs. II AuG
I AuG Art. 61 Abs. II AuG Art.
Art. 62 lit. b AuG
II AuG Art. 62 lit. b AuG Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
b AuG Art. 8 Abs. I EMRK Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00082

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.07.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Trotz des Verweises von § 71 VRG auf § 128 GOG ist diese Bestimmung im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar (E. 9.4.2). Nach ständiger Praxis hat die ein Rechtsmittel einlegende Partei ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der materiell vollständig und nicht bloss summarisch begründeten Rekurs- oder Beschwerdeschrift einzureichen.

Dürfte sich die Partei darauf beschränken, während laufender Rechtsmittelfrist bloss ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, könnte sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen unterlaufen. Denn diesfalls müsste ihr die Rechtsmittelinstanz nach ihrem - allenfalls erst sehr viel später - rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Prozessführung eine neue Frist ansetzen, um das Rechtsmittel zu erheben und zu begründen. Dies kann nicht sein, würde doch damit im Ergebnis der um unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei eine viel längere Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen als derjenigen Partei, die kein solches Gesuch gestellt hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat mit Anhebung der Beschwerde und mit der Stellung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als beendet verstanden haben will. Im Verwaltungs(justiz)verfahren besteht keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel im prozesstechnischen Sinn bloss "anzumelden", wie dies beispielsweise Art. 399 StPO für die Berufung an das obere kantonale Gericht vorsieht (E. 9.4.5). Es entspricht ständiger und bewährter Praxis, dass eine Partei den gewünschten Rechtsvertreter selbst auswählen und ihn dann den Verwaltungs(justiz)behörden zur Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter vorschlagen muss.

Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Verwaltungs(justiz)behörden, sichfür die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig ist (E. 9.4.6). Anders als in Zivil- und Strafverfahren ist im Verwaltungs(justiz)verfahren die berufsmässige Parteivertretung nicht ausschliesslich den patentierten Rechtsanwälten vorbehalten (E. 9.4.7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALL LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NACHFRISTANSETZUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG RECHTSMITTELBEGRÜNDUNG RECHTSMITTELFRIST REFORMATIO IN PEIUS UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNFÄHIGKEIT WIEDERERTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 128 GOG § 399 StPO § 16 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG Art. 30 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I lit. a VZAE Art. 49 Abs. I lit. b VZAE Art. 79 Abs. II VZAE Art. 85 VZAE § 69 Abs. I ZPO § 119 Abs. I ZPO · Publikationen:

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