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VB.2012.00063 • VG ZH VB.2012.00063 KI-generiert

Industrial Zone Mixed-Use Development Upheld

Geschäftsnummer VB.2012.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a design plan allowing mixed-use development, including residential use, within an industrial zone. The court reasoned that the plan appropriately coordinated new residential uses with existing and planned commercial activities, and even if only residences were built, it would not render existing industrial operations unduly disruptive or non-conforming to the zone. The court also found that the plan was plausible regarding traffic impact and that no further coordination with infrastructure development was necessary, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Umstrittener privater Gestaltungsplan, der eine Überbauung mit gemischter Nutzung in der Industriezone vorsieht. Inhalt und Zweck von Gestaltungsplänen (E. 2.1). Kognition des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts bezüglich Prüfung von kommunalen Nutzungsplänen (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 lässt im infrage stehenden Gebiet nach Massgabe von Art. 45 BZO auch Wohnnutzungen zu (E. 3.2). Die Festlegungen im streitbetroffenen Gestaltungsplan belegen im Grundsatz eine zweckmässige Abstimmung der neu möglichen Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen der Umgebung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BZO (E. 3.3). Selbst wenn im Gestaltungsplangebiet faktisch nur Wohnungen entstehen würden, ändert dies nichts am grundsätzlichen Charakter der gesamten Industriezone. Der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 wäre damit nicht neu als stark störend und damit zonenwidrig zu qualifizieren (E. 3.4). Die neue Ansiedlung von Wohnungen kann tatsächlich künftige lärmintensive Entwicklungen in der betroffenen Industriezone bremsen, was indessen nicht dem strittigen Gestaltungsplan angelastet werden kann. Eine weitere Abstimmung der Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten Nutzungen dieser Industriezone ist demnach nicht notwendig (E. 3.5). Aufgrund der Lage des Gebiets in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs ist ohne weiteres plausibel, dass die mit dem Gestaltungsplan zugelassenen Nutzungen voraussichtlich keinen wesentlichen Mehrverkehr gegenüber den heute bestehenden Fahrzeugbewegungen erzeugen werden. Für diese Feststellung bedarf es keines Verkehrsgutachtens (E. 4.3). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der Situation vom derzeitigen Genügen der Groberschliessung ausgehen, bzw. eine Koordination von Gestaltungsplan und Anpassung der Groberschliessung als nicht angezeigt erachten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es besteht daher kein Grund für eine Sistierung des Gestaltungsplanverfahrens (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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gemischte Zone Erschliessungsplan Wohnnutzung Industriegelände Freihafen gewerbliche Tätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 BZO
Allows residential uses within the industrial zone as per the plan.
Art. 45 Abs. 2 BZO
Die Festlegungen im streitbetroffenen Gestaltungsplan belegen im Grundsatz eine zweckmässige Abstimmung der neu möglichen Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen der Umgebung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BZO (E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 BZO

Allows residential uses within the industrial zone as per the plan.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00063

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Umstrittener privater Gestaltungsplan, der eine Überbauung mit gemischter Nutzung in der Industriezone vorsieht. Inhalt und Zweck von Gestaltungsplänen (E. 2.1).

Kognition des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts bezüglich Prüfung von kommunalen Nutzungsplänen (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 lässt im infrage stehenden Gebiet nach Massgabe von Art. 45 BZO auch Wohnnutzungen zu (E. 3.2). Die Festlegungen im streitbetroffenen Gestaltungsplan belegen im Grundsatz eine zweckmässige Abstimmung der neu möglichen Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen der Umgebung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BZO (E. 3.3). Selbst wenn im Gestaltungsplangebiet faktisch nur Wohnungen entstehen würden, ändert dies nichts am grundsätzlichen Charakter der gesamten Industriezone.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 wäre damit nicht neu als stark störend und damit zonenwidrig zu qualifizieren (E. 3.4). Die neue Ansiedlung von Wohnungen kann tatsächlich künftige lärmintensive Entwicklungen in der betroffenen Industriezone bremsen, was indessen nicht dem strittigen Gestaltungsplan angelastet werden kann. Eine weitere Abstimmung der Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten Nutzungen dieser Industriezone ist demnach nicht notwendig (E. 3.5). Aufgrund der Lage des Gebiets in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs ist ohne weiteres plausibel, dass die mit dem Gestaltungsplan zugelassenen Nutzungen voraussichtlich keinen wesentlichen Mehrverkehr gegenüber den heute bestehenden Fahrzeugbewegungen erzeugen werden.

Für diese Feststellung bedarf es keines Verkehrsgutachtens (E. 4.3). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der Situation vom derzeitigen Genügen der Groberschliessung ausgehen, bzw. eine Koordination von Gestaltungsplan und Anpassung der Groberschliessung als nicht angezeigt erachten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es besteht daher kein Grund für eine Sistierung des Gestaltungsplanverfahrens (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG GESTALTUNGSPLAN GEWERBLICHE NUTZUNG IDEELLE IMMISSION INDUSTRIEZONE NUTZUNGSPLANUNG SONDERBAUVORSCHRIFTEN WOHNNUTZUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· § 83 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3