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VB.2012.00061 • VG ZH VB.2012.00061 KI-generiert

Agricultural Zoning Dispute Over Pre-1972 Fence Status

Geschäftsnummer VB.2012.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner constructed a fence with a privacy screen in an agricultural zone to replace a damaged section of an existing fence, subsequently seeking retroactive approval. The court denied the request, reasoning that Article 24c of the Spatial Planning Act requires a fence to be considered a pre-existing structure, legally established before July 1, 1972, to qualify for exceptions. The burden of proof for such pre-existing status rests with the property owner, who failed to provide sufficient evidence to demonstrate the fence's lawful existence before the relevant date, thus precluding the application of Article 24c and any protection for its continued existence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung [Der Beschwerdeführer erstellte entlang eines Teils seiner in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke eine Einfriedung mit Sichtschutzwand, um einen anscheinend von einem umgestürzten Baum zerstörten Abschnitt eines bereits bestehenden Zauns zu ersetzen. Die Baudirektion verweigerte ein hierfür eingereichtes nachträgliches Baubewilligungsgesuch.] Vorliegend ist allein Art. 24c RPG massgeblich (E. 5.1). Art. 24c RPG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Zaun als "altrechtliche Baute" einzustufen ist bzw. vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde. Grundsätzlich obliegt es dem Bauherrn, die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit seiner Bauten nachzuweisen, weshalb er auch die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Zaun und die Hecke schon vor dem massgeblichen Datum erstellt worden seien. Seine Behauptung wird jedoch nicht weiter belegt oder in dieser Form durch die vorhandenen Akten gestützt. Der Bestand einer altrechtlichen Baute wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. eine Gewährung des Bestandesschutzes im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich des in Frage stehenden Zauns bereits aus diesem Grund abzulehnen ist (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Landwirtschaftszone Liegenschaftsgrenze Raumplanungsgesetz Nichteinzonung Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Schutzgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c RPG

This provision was used as the primary legal basis to deny the request for an exception permit and protection of vested rights because the fence was not proven to be an 'altrechtliche Baute' (legally existing construction before July 1, 1972).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00061

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.04.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung · Ausnahmebewilligung [Der Beschwerdeführer erstellte entlang eines Teils seiner in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke eine Einfriedung mit Sichtschutzwand, um einen anscheinend von einem umgestürzten Baum zerstörten Abschnitt eines bereits bestehenden Zauns zu ersetzen.

Die Baudirektion verweigerte ein hierfür eingereichtes nachträgliches Baubewilligungsgesuch.] Vorliegend ist allein Art. 24c RPG massgeblich (E. 5.1). Art. 24c RPG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Zaun als "altrechtliche Baute" einzustufen ist bzw. vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde. Grundsätzlich obliegt es dem Bauherrn, die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit seiner Bauten nachzuweisen, weshalb er auch die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Zaun und die Hecke schon vor dem massgeblichen Datum erstellt worden seien.

Seine Behauptung wird jedoch nicht weiter belegt oder in dieser Form durch die vorhandenen Akten gestützt. Der Bestand einer altrechtlichen Baute wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. eine Gewährung des Bestandesschutzes im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich des in Frage stehenden Zauns bereits aus diesem Grund abzulehnen ist (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESITZSTANDSGARANTIE BESTANDESGARANTIE BEWEIS EINFRIEDUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SICHTSCHUTZWAND ZAUN · Rechtsnormen:

· Art. 24c RPG Art. 42 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3