Procurement Dispute Over Inclusion of Unauthorized Apprenticeship Training Criteria in Contract Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a procurement dispute where a contract award hinged on the evaluation of the criterion of apprenticeship training, finding that incorporating such socio-political criteria, which are not directly related to the contract's intended utility, is only permissible if explicitly authorized by regulation, which was lacking here. Consequently, the initial scoring for one participant regarding apprenticeship training was corrected downward, but a subsequent downward correction was also applied to the appealing party's score for the same criterion due to a separate evaluation error; after both corrections, the appellant still ranked behind the other participant, leading the court to dismiss the appeal and affirm the original award decision, deeming a revocation of the award disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung. Das nicht am Nutzen des Angebots orientierte Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung darf nur aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung des Verordnungsgebers berücksichtigt werden; eine solche ist für weitere sozialpolitische Kriterien nicht vorhanden. Die streitige Bewertung der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist dementsprechend zu korrigieren (E. 5). Ein Widerruf des Zuschlags gestützt auf § 36 in Verbindung § 28 lit. b SubmV erweist sich nicht als verhältnismässig (E. 5.1). Die Korrektur der Bewertung der Mitbeteiligten hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit 0,01 Punkten Differenz zum Angebot der Mitbeteiligten auf den ersten Rang vorrücken würde. Ausgehend von der Bewertungsmatrix der Vergabebehörde (vgl. dazu E. 4.1) erweist sich jedoch auch die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Kriterium der Lehrlingsausbildung als fehlerhaft. Ihre gewichtete Bewertung ist deshalb um 0,03 Punkte zu reduzieren. Im Gesamtergebnis liegt die Beschwerdeführerin somit nach wie vor hinter der Mitbeteiligten. Unter diesen Umständen stellt sich die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage nach der Gleichwertigkeit eines im Promillebereich schlechter bewerteten Angebots nicht (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning concerning the unreasonableness of revoking the award, which implies it was considered in the decision outcome.
Cited in the reasoning concerning the unreasonableness of revoking the award, which implies it was considered in the decision outcome.
This provision governs the decision outcome regarding costs or legal aid, as it is the only procedural/cost-related rule cited in the summary of the decision's outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00055
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung.
Das nicht am Nutzen des Angebots orientierte Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung darf nur aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung des Verordnungsgebers berücksichtigt werden; eine solche ist für weitere sozialpolitische Kriterien nicht vorhanden. Die streitige Bewertung der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist dementsprechend zu korrigieren (E. 5).
Ein Widerruf des Zuschlags gestützt auf § 36 in Verbindung § 28 lit. b SubmV erweist sich nicht als verhältnismässig (E. 5.1).
Die Korrektur der Bewertung der Mitbeteiligten hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit 0,01 Punkten Differenz zum Angebot der Mitbeteiligten auf den ersten Rang vorrücken würde. Ausgehend von der Bewertungsmatrix der Vergabebehörde (vgl. dazu E. 4.1) erweist sich jedoch auch die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Kriterium der Lehrlingsausbildung als fehlerhaft. Ihre gewichtete Bewertung ist deshalb um 0,03 Punkte zu reduzieren. Im Gesamtergebnis liegt die Beschwerdeführerin somit nach wie vor hinter der Mitbeteiligten.
Unter diesen Umständen stellt sich die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage nach der Gleichwertigkeit eines im Promillebereich schlechter bewerteten Angebots nicht (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUSSCHLUSSGRUND FALSCHAUSKUNFT LEHRLINGSAUSBILDUNG SUBMISSIONSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WIDERRUF WIDERRUF EINER VERFÜGUNG ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · § 28 lit. b SubmV § 33 Abs. I SubmV § 36 SubmV § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4