Household Management Allowance Application Denied Due to Insufficient Claim for Basic Needs and Housing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought to be recognized as a single-person household, but this request was limited to household management allowances and did not extend to basic needs or housing costs. The court found the applicant, who had previous management experience and was articulate, capable of properly formulating his requests. The court reiterated that household management allowances require specific conditions, including the consent of the recipient, which is presumed in close relationships but not in other living arrangements. Since the applicant did not sufficiently request consideration for basic needs and housing costs in the prior proceedings, these issues were not subject to appeal, leading to the court's non-entry into the case on those grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Einpersonenhaushalt Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz als allein lebende Person betrachtet zu werden. Er begründete sein Anliegen allerdings lediglich in Bezug auf die Haushaltsführungsbeiträge, die ihm als Einkommen angerechnet wurden, und nicht bezüglich des Grundbedarfs oder der Wohnkosten. Zwar können an die Formulierung der Anträge von Laien im Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch während seiner doch mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Reisebranche auch in Führungspositionen tätig und erweist sich als sprachlich gewandt. Daher erscheint er ohne Weiteres in der Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (E. 2.2). Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss das Einverständnis der unterstützten Person vorliegen. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen regelmässig angenommen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht, ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre. (E. 2.3). Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden. Die Frage der Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete mangels genügenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens (E. 3). Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (E. 4). Nichteintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in relation to the non-admission of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00047
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00047 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einpersonenhaushalt Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz als allein lebende Person betrachtet zu werden. Er begründete sein Anliegen allerdings lediglich in Bezug auf die Haushaltsführungsbeiträge, die ihm als Einkommen angerechnet wurden, und nicht bezüglich des Grundbedarfs oder der Wohnkosten.
Zwar können an die Formulierung der Anträge von Laien im Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch während seiner doch mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Reisebranche auch in Führungspositionen tätig und erweist sich als sprachlich gewandt. Daher erscheint er ohne Weiteres in der Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (E. 2.2). Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss das Einverständnis der unterstützten Person vorliegen.
Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen regelmässig angenommen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht, ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre. (E. 2.3). Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden. Die Frage der Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete mangels genügenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens (E. 3).
Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANTRAG GRUNDBEDARF HAUSHALTGRÖSSE HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG LAIENBESCHWERDE NICHTEINTRETEN RECHTLICHES GEHÖR SKOS SKOS-RICHTLINIEN STREITGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 38b Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4