Appeal Regarding Compensation for Evening and Weekend Work Based on Employment Contract and Personnel Ordinance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal concerning compensation for evening and weekend work, where the employer had only provided a meeting or election allowance instead of full compensation as demanded by the employee. The court reasoned that the employee's specific employment contract, as dictated by the clear language of the relevant personnel ordinance, was applicable, and any extension of the compensation ordinance via lower-level directives lacked a sufficient legal basis. Furthermore, the court held that the agreed-upon framework working hours did not preclude counting work performed outside them as actual working time, that any change to employment terms required written form and could not be tacitly agreed upon, and that accepting salary without constant formal protest did not constitute a waiver of the right to claim compensation for ordered overtime after the employment relationship ended.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung für Abend- und Wochenendarbeit | [Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung]. Die geforderte Entschädigungssumme von Fr. 33'700.- liegt im Bereich der im Ausgangsverfahren geltend gemachten Forderung von etwa 30'000.- und damit im Rahmen des Streitgegenstands (E. 1.3). Eine auch den Inhalt von Gemeinderatssitzungen betreffende schriftliche Aussage des ehemaligen Gemeindeschreibers stellt jedenfalls insofern keine Amtsgeheimnisverletzung dar, als sie von der Beschwerdegegnerin bestrittene Tatsachen betrifft, deren Beweis der Beschwerdeführerin nicht anders möglich ist (E. 1.4). Nach dem klaren Wortlaut der Personal- und Entschädigungsverordnung der Beschwerdegegnerin ist auf die Beschwerdeführerin nur Erstere anwendbar (E. 3.2). Einer durch die Auslegung untergeordneter Ausführungserlasse des Gemeinderats erfolgten Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Entschädigungsverordnung fehlt es an einer genügenden geseztlichen Grundlage (E. 3.3). Die vom Gemeinderat vorgegebene Rahmenarbeitszeit führt nicht dazu, dass ausserhalb derselben geleistete Tätigkeiten nicht als Arbeitszeit anzurechnen wären (E. 3.4). Verwaltungsrechtliche Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, weshalb die Änderung der Anstellungbedingungen nicht stillschweigend erfolgen kann (E. 4.2 und 4.3.3). Die Beschwerdeführerin hat nicht stillschweigend darauf verzichtet, sich Abend- und Wochenendeinsätze als Arbeitszeit anrechnen zu lassen (E. 4.3.1 f.). Wurden Überstunden angeordnet, ist ein Vezricht auf Entschädigung derselben nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Allein in der Entgegennahme des Lohns, ohne jedesmaliges förmliches Protestieren, liegt noch kein Verzicht. Angestellte, die aus Rücksicht auf das Betriebsklima darauf verzichten, während der Anstellungsdauer ein Rechtspflegeverfahren gegen den Arbeitgeber anzustrengen, verhalten sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre noch nichtverjährten Ansprüche nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geltend machen (E. 4.3.4). Die Zinspflicht für öffentlichrechtliche Geldforderungen setzt eine Mahnung oder die Verabredung eines Verfalltags voraus. Die gesetzliche Pflicht zur Ausrichtung des Lohns auf das Monatsende führt nicht zur Annahme eines Verfalltags (E. 6.5). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertCited in the list of legal norms, although its application in the dispositive is not detailed in the summary.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.04.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entschädigung für Abend- und Wochenendarbeit · [Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung].
Die geforderte Entschädigungssumme von Fr. 33'700.- liegt im Bereich der im Ausgangsverfahren geltend gemachten Forderung von etwa 30'000.- und damit im Rahmen des Streitgegenstands (E. 1.3). Eine auch den Inhalt von Gemeinderatssitzungen betreffende schriftliche Aussage des ehemaligen Gemeindeschreibers stellt jedenfalls insofern keine Amtsgeheimnisverletzung dar, als sie von der Beschwerdegegnerin bestrittene Tatsachen betrifft, deren Beweis der Beschwerdeführerin nicht anders möglich ist (E. 1.4). Nach dem klaren Wortlaut der Personal- und Entschädigungsverordnung der Beschwerdegegnerin ist auf die Beschwerdeführerin nur Erstere anwendbar (E. 3.2).
Einer durch die Auslegung untergeordneter Ausführungserlasse des Gemeinderats erfolgten Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Entschädigungsverordnung fehlt es an einer genügenden geseztlichen Grundlage (E. 3.3). Die vom Gemeinderat vorgegebene Rahmenarbeitszeit führt nicht dazu, dass ausserhalb derselben geleistete Tätigkeiten nicht als Arbeitszeit anzurechnen wären (E. 3.4). Verwaltungsrechtliche Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, weshalb die Änderung der Anstellungbedingungen nicht stillschweigend erfolgen kann (E. 4.2 und 4.3.3).
Die Beschwerdeführerin hat nicht stillschweigend darauf verzichtet, sich Abend- und Wochenendeinsätze als Arbeitszeit anrechnen zu lassen (E. 4.3.1 f.). Wurden Überstunden angeordnet, ist ein Vezricht auf Entschädigung derselben nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Allein in der Entgegennahme des Lohns, ohne jedesmaliges förmliches Protestieren, liegt noch kein Verzicht. Angestellte, die aus Rücksicht auf das Betriebsklima darauf verzichten, während der Anstellungsdauer ein Rechtspflegeverfahren gegen den Arbeitgeber anzustrengen, verhalten sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre noch nicht verjährten Ansprüche nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geltend machen (E. 4.3.4).
Die Zinspflicht für öffentlichrechtliche Geldforderungen setzt eine Mahnung oder die Verabredung eines Verfalltags voraus. Die gesetzliche Pflicht zur Ausrichtung des Lohns auf das Monatsende führt nicht zur Annahme eines Verfalltags (E. 6.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMTSGEHEIMNIS DELEGATIONSNORM ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE SCHRIFTLICHKEIT ÜBERSTUNDEN VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 102 OR Art. 320 StGB § 20a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2