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VB.2012.00043 • VG ZH VB.2012.00043 KI-generiert

Appeal Regarding Chimney-Camouflaged Cellular Antenna and Impact on Protected Objects

Geschäftsnummer VB.2012.00043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appeal against the reversal of a building permit denial for a cellular antenna disguised as a chimney within a core zone, specifically focusing on the impairment of protected objects under the relevant planning law. The court reasoned that merely being visible from protected objects is insufficient grounds for denial; rather, the concern must be whether newly constructed buildings would impair the perception of the protected object from third-party locations. Furthermore, the court upheld the lower court's finding, based on an on-site inspection, that the camouflaged, average-sized antenna did not objectively affect the appearance or protective purpose of the listed or inventoried buildings, finding the initial denial's reasoning objectively unsubstantiated even under stricter placement requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufhebung der Bauverweigerung einer als Kamin kaschierten Mobilfunkantenne in der Kernzone durch das Baurekursgericht. Frage der Beeinträchtigung von Schutzobjekten. Für die Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf § 238 Abs. 2 PGB genügt es nicht, dass die Antenne von Schutzobjekten in der Umgebung aus sichtbar ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten beeinträchtigt wird. Allein daraus, dass ein Schutzobjekt im Blickfeld eines Bauprojekts liegt, kann noch nicht auf eine fehlende Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden (E. 7.1). Das Baurekursgericht ist zu Recht von einer durchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantenne ausgegangen, die aufgrund ihrer Kaschierung als Kamin nicht auffällig in Erscheinung tritt (E. 8.2). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kommt, dass die unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten Gebäude bei objektiver Betrachtungsweise von der geplanten Antennenanlage in keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck beeinträchtigt werden, handelt es sich hierbei um eine einleuchtende Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Das Baurekursgericht hat dabei nicht einfach eine andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Baubehörde. Vielmehr hat sie im Einzelnen auf die Mängel in der Bauverweigerung hingewiesen und aufgezeigt, dass diese auch unter den erhöhten Einordnungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG objektiv nicht nachvollziehbar ist (E. 8.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baukontrolle geschützte Rechtsgüter Bauzone Baubewilligung nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision was the main legal ground reviewed regarding the impairment of protected objects by the mobile phone antenna.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00043

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.08.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung der Bauverweigerung einer als Kamin kaschierten Mobilfunkantenne in der Kernzone durch das Baurekursgericht. Frage der Beeinträchtigung von Schutzobjekten. Für die Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf § 238 Abs. 2 PGB genügt es nicht, dass die Antenne von Schutzobjekten in der Umgebung aus sichtbar ist.

Zu prüfen ist vielmehr, ob die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten beeinträchtigt wird. Allein daraus, dass ein Schutzobjekt im Blickfeld eines Bauprojekts liegt, kann noch nicht auf eine fehlende Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden (E. 7.1). Das Baurekursgericht ist zu Recht von einer durchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantenne ausgegangen, die aufgrund ihrer Kaschierung als Kamin nicht auffällig in Erscheinung tritt (E. 8.2). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kommt, dass die unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten Gebäude bei objektiver Betrachtungsweise von der geplanten Antennenanlage in keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck beeinträchtigt werden, handelt es sich hierbei um eine einleuchtende Würdigung der örtlichen Verhältnisse.

Das Baurekursgericht hat dabei nicht einfach eine andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Baubehörde. Vielmehr hat sie im Einzelnen auf die Mängel in der Bauverweigerung hingewiesen und aufgezeigt, dass diese auch unter den erhöhten Einordnungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG objektiv nicht nachvollziehbar ist (E. 8.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG GEMEINDEBESCHWERDE KERNZONE MOBILFUNKANTENNE ROHRANTENNE SCHEINKAMIN SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3