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VB.2012.00034 • VG ZH VB.2012.00034 KI-generiert

Residency Permit Based on Foreign Marriage: Mootness, Costs, and Recognition of Validity

Geschäftsnummer VB.2012.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for party compensation and the appointment of free legal representation after a prior authority’s decision regarding a residency permit application, based on a foreign marriage, became moot upon the authority’s reconsideration and subsequent revocation of its initial decision. The court reasoned that when a procedure becomes moot, the appellate authority has discretion over costs, considering who caused the mootness or which party would likely have succeeded, and affirmed that a foreign marriage must be recognized if validly concluded abroad unless overtly incompatible with Swiss public policy, meaning a residency permit should not be denied solely because the marriage is not yet registered in the Swiss civil status register, requiring the authority to independently assess the marriage's validity if registration is impossible for unrelated reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

(Aufenthaltsbewilligung) Parteientschädigung | [Anspruch auf Parteientschädigung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem dieses als Folge der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ausgangsverfügung gegenstandslos geworden war.] Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelbehörde nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.2). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen, wenn sie im Ausland gütlig geschlossen wurde und sie nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem schweizerischen orde public offensichtlich unvereinbar wäre (E. 4.1). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin darf nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde. Kann die Ehe aus Gründen, die nicht mit der Gültigkeit der Ehe zusammenhängen, nicht eingetragen werden, hat die zuständige Ausländerbehörde vorfrageweise selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt (E. 4.2). Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Ehe Zivilstand Anmeldung und Eintragungsverfahren Anerkennung ausländischer Entscheide Aufenthaltsbewilligungen Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

Cited in the context of the court's discretion to decide on costs when a case becomes moot.

§ 17 Abs. 2 VRG

Cited in the context of granting compensation for legal costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · (Aufenthaltsbewilligung) Parteientschädigung · [Anspruch auf Parteientschädigung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem dieses als Folge der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ausgangsverfügung gegenstandslos geworden war.] Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelbehörde nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.2).

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen, wenn sie im Ausland gütlig geschlossen wurde und sie nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem schweizerischen orde public offensichtlich unvereinbar wäre (E. 4.1). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin darf nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde. Kann die Ehe aus Gründen, die nicht mit der Gültigkeit der Ehe zusammenhängen, nicht eingetragen werden, hat die zuständige Ausländerbehörde vorfrageweise selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt (E. 4.2).

Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDISCHER EHEGATTE EHE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GÜLTIGKEITSPRÜFUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PERSONENSTAND PERSONENSTANDSREGISTER UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AuG Art. 29 Abs. 3 IPRG Art. 45 Abs. 1 IPRG Art. 45 Abs. 2 IPRG § 16 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG Art. 102 Abs. 2 ZGB Art. 102 Abs. 3 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2