Inmate Bread Protest Detention Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld a disciplinary sanction of a ten-day detention imposed on an inmate who reacted to a newly introduced, restrictive bread allowance during lunch by throwing bread toward the kitchen, overturning his tray, and storming out while loudly cursing and gesturing wildly in the crowded dining hall. The court reasoned that despite this sanction being a significant imposition, it was lawful given the highly provocative and demonstrative nature of the protest, which occurred in front of many other inmates who were also displeased with the rule, thus risking a dangerous escalation of conflict, justifying the wide margin of discretion afforded to correctional authorities. Furthermore, the court granted the request for cost-free legal proceedings due to the inmate's demonstrated indigence, though it denied the request for appointment of pro bono counsel as unnecessary.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | 10-tägiger Arrest wegen Provokationen eines Gefangenen im Speisesaal. Die Anordnung eines 10-tägigen Arrests im Strafvollzug stellt zwar einen empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen dar (E. 4.1). Angesichts der im vorliegenden Fall erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden erscheint diese Disziplinarsanktion jedoch als rechtmässig: Der Beschwerdeführer, der bereits früher wegen Beschimpfung des Anstaltspersonals diszipliniert werden musste, protestierte bei der Essensausgabe gegen die neu eingeführte Regelung, dass Gefangene beim Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben beziehen dürfen; er warf das Brot in Richtung Küche, schmiss das Esstablar hin und schritt wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut fluchend hinaus. Der äusserst provokative, demonstrativ inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem vollbesetzten Speisesaal ab; da die neue Brotregelung auch bei anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine die öffentliche Sicherheit gefährdende Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf nahm (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung: Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auzugehen, da das Arbeitsentgelt, das ihm aufgrund seiner kürzlichen Entlassung zustand, grösstenteils für die Ausschaffung in sein Heimatland verwendet wurde. Seine Begehren können sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass der 10-tägige Arrest angesichts der erhobenen Vorwürfe als eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Notwendigkeit (E. 5.3). Abweisung soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court addresses the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) based on this provision, although the final order mentions the outcome of the request in the reasoning (E. 5.2).
This provision governs the allocation of court costs, which is implicitly addressed in the final outcome regarding the overall proceeding (even if the dispositive itself is summarized above the legal norms).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00031
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · 10-tägiger Arrest wegen Provokationen eines Gefangenen im Speisesaal. Die Anordnung eines 10-tägigen Arrests im Strafvollzug stellt zwar einen empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen dar (E. 4.1). Angesichts der im vorliegenden Fall erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden erscheint diese Disziplinarsanktion jedoch als rechtmässig:
Der Beschwerdeführer, der bereits früher wegen Beschimpfung des Anstaltspersonals diszipliniert werden musste, protestierte bei der Essensausgabe gegen die neu eingeführte Regelung, dass Gefangene beim Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben beziehen dürfen; er warf das Brot in Richtung Küche, schmiss das Esstablar hin und schritt wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut fluchend hinaus. Der äusserst provokative, demonstrativ inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem vollbesetzten Speisesaal ab; da die neue Brotregelung auch bei anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine die öffentliche Sicherheit gefährdende Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf nahm (E. 4.2).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung: Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auzugehen, da das Arbeitsentgelt, das ihm aufgrund seiner kürzlichen Entlassung zustand, grösstenteils für die Ausschaffung in sein Heimatland verwendet wurde. Seine Begehren können sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass der 10-tägige Arrest angesichts der erhobenen Vorwürfe als eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Notwendigkeit (E. 5.3).
Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSENTGELT ARREST BEDROHUNG DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSANKTION ENTSCHÄDIGUNG FREIHEITSBESCHRÄNKUNG GEFÄHRDUNG HAUSORDNUNG KONFLIKTESKALATION MEINUNGSFREIHEIT MITTELLOSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SICHERHEIT SPERRKONTO UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 89 JVV § 164 Abs. II JVV Art. 83 Abs. II StGB Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II lit. d StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. II StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG § 16 VRG · Publikationen:
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