Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00026 • VG ZH VB.2012.00026 KI-generiert

Procurement Appeal on Contract Award for Demolition and Utility Line Construction

Geschäftsnummer VB.2012.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a procurement appeal concerning the award of a contract for mechanized track demolition and utility line construction work, where the appellant argued the evaluation of the technical report, key personnel information, and price weighting were flawed. The court held that the appellant could not introduce arguments not present in the initial technical report, largely upheld the scoring of the technical report, but found that the contracting authority erred by failing to penalize an associate for not specifying the use of their own equipment for grading and for overly rewarding vague responses regarding delays. Although the evaluation method gave undue weight to the tenure of key personnel, and while a 50% price range was generally acceptable for complex work, the court ultimately dismissed the appeal because even under a more favorable 25% price range assumption, the appellant would still have ranked behind the successful bidder.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von maschinellen Gleisabbruchs- und Werkleitungsbauarbeiten: Beurteilung des technischen Berichts und der Angaben zu Schlüsselpersonen; Gewichtung des Preiskriteriums. Die Beschwerdeführerin kann Ausführungen, auf die sie im Technischen Bericht verzichtet hat, nicht im Beschwerdeverfahren nachholen (E. 5.1.2). Die Benotung des Technischen Berichts erweist sich weitestgehend als vertretbar. Zu Unrecht unberücksichtigt blieb, dass die Mitbeteiligte nicht ausführte, ob die Planierarbeiten mit eigenem Gerät vorgenommen werden. Ferner wurden die knappen Ausführungen der Mitbeteiligten zur Frage, wie auf Bauverzögerungen reagiert werde, zu Unrecht mit der Maximalpunktzahl bewertet (E. 5.1.3-5.1.8). Die Anstellungsdauer von Schlüsselpersonen bei der aktuellen Firma darf grundsätzlich in die Beurteilung der Erfahrung einfliessen. Durch die Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin erhält dieses Kriterium vorliegend jedoch ein übermässiges Gewicht (E. 5.2). Beim Vergabegegenstand handelt es sich um komplexere Tiefbauarbeiten, weshalb eine Preisspanne von 50 % noch vertretbar ist. Dass die beiden Angebote nur 1,3 % auseinander liegen, ändert daran nichts. Auch bei Annahme einer Preisspanne von 25 % bliebe die Beschwerdeführerin jedoch hinter der Mitbeteiligten zurück (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Vergabe von Bauaufträgen Offertbewertung Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Inspektionsvertrag Ergebnislose Ausschreibung Abbruchbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. III lit. c IVöB

This provision is cited in the section listing the legal norms relevant to the decision, suggesting it was part of the substantive law considered in reaching the final order.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is cited in the section listing the legal norms relevant to the decision, suggesting it was part of the substantive law considered in reaching the final order.

§ 13I lit. m SubmV

This provision is cited in the section listing the legal norms relevant to the decision, suggesting it was part of the substantive law considered in reaching the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von maschinellen Gleisabbruchs- und Werkleitungsbauarbeiten: Beurteilung des technischen Berichts und der Angaben zu Schlüsselpersonen; Gewichtung des Preiskriteriums. Die Beschwerdeführerin kann Ausführungen, auf die sie im Technischen Bericht verzichtet hat, nicht im Beschwerdeverfahren nachholen (E. 5.1.2).

Die Benotung des Technischen Berichts erweist sich weitestgehend als vertretbar. Zu Unrecht unberücksichtigt blieb, dass die Mitbeteiligte nicht ausführte, ob die Planierarbeiten mit eigenem Gerät vorgenommen werden. Ferner wurden die knappen Ausführungen der Mitbeteiligten zur Frage, wie auf Bauverzögerungen reagiert werde, zu Unrecht mit der Maximalpunktzahl bewertet (E. 5.1.3-5.1.8). Die Anstellungsdauer von Schlüsselpersonen bei der aktuellen Firma darf grundsätzlich in die Beurteilung der Erfahrung einfliessen. Durch die Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin erhält dieses Kriterium vorliegend jedoch ein übermässiges Gewicht (E. 5.2).

Beim Vergabegegenstand handelt es sich um komplexere Tiefbauarbeiten, weshalb eine Preisspanne von 50 % noch vertretbar ist. Dass die beiden Angebote nur 1,3 % auseinander liegen, ändert daran nichts. Auch bei Annahme einer Preisspanne von 25 % bliebe die Beschwerdeführerin jedoch hinter der Mitbeteiligten zurück (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EIGNUNGSKRITERIEN ERFAHRUNG ERMESSENSSPIELRAUM GEWICHTUNG GLEICHBEHANDLUNG PREISSPANNE REFERENZ SCHLÜSSELPERSONAL SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 13I lit. m SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3