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VB.2012.00025 • VG ZH VB.2012.00025 KI-generiert

Condominium Association Representation and Timeliness of Extension Inquiry in Building Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2012.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning a building permit for a mobile radio antenna because the appellant lacked proper authorization to represent the condominium owners' association, and the association's legal representative failed to timely inquire about the status of a previously granted extension for submitting further arguments, which was not demonstrably received. The court reasoned that the representative, being aware of the principles governing extensions, acted contrary to the principle of good faith by waiting over two months to inquire about the extension request, especially since they contacted the court for another purpose in the interim, thereby forfeiting the right to rely on the delayed receipt of the extension ruling for compliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage: Nichteintreten der Vorinstanz mangels Bevollmächtigung bzw. Legitimation der Rekurrierenden. Keine gültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters zur Beschwerdeerhebung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 1.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrierenden ersuchte im Rekursverfahren um angemessene Verlängerung der ihm mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 angesetzten Frist, welche mit Stempelverfügung vom 24. August 2011 einmalig bis 7. September 2011 erstreckt wurde. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch wurde vom Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen. Der dem Baurekursgericht obliegende Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht (E. 2.2). Einem Rechtsanwalt sind die für eine Fristerstreckung massgeblichen Grundsätze (vgl. dazu E. 2.4) bekannt. Entscheidet ein Gericht nicht umgehend über ein von ihm eingereichtes Fristerstreckungsgesuch, gebietet ein Handeln nach Treu und Glauben, dass er sich über dessen Verbleib erkundigt. Jedenfalls durfte der Rechtsvertreter damit nicht mehr als zwei Monate zuwarten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 lediglich um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchte und sich somit auch in diesem Zeitpunkt, in welchem er das Gericht ohnehin kontaktierte, in keiner Weise über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs erkundigte. Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als zwei Monate nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich (E. 2.5). Abweisung, soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben bzw. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Mobilfunkantennenbewilligung Treu und Glauben Legitimation gegen Baubewilligung Dienstrechtliche Stellungen gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage: Nichteintreten der Vorinstanz mangels Bevollmächtigung bzw. Legitimation der Rekurrierenden. Keine gültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters zur Beschwerdeerhebung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 1.2).

Der Rechtsvertreter der Rekurrierenden ersuchte im Rekursverfahren um angemessene Verlängerung der ihm mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 angesetzten Frist, welche mit Stempelverfügung vom 24. August 2011 einmalig bis 7. September 2011 erstreckt wurde. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch wurde vom Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen. Der dem Baurekursgericht obliegende Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht (E. 2.2). Einem Rechtsanwalt sind die für eine Fristerstreckung massgeblichen Grundsätze (vgl. dazu E. 2.4) bekannt.

Entscheidet ein Gericht nicht umgehend über ein von ihm eingereichtes Fristerstreckungsgesuch, gebietet ein Handeln nach Treu und Glauben, dass er sich über dessen Verbleib erkundigt. Jedenfalls durfte der Rechtsvertreter damit nicht mehr als zwei Monate zuwarten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 lediglich um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchte und sich somit auch in diesem Zeitpunkt, in welchem er das Gericht ohnehin kontaktierte, in keiner Weise über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs erkundigte.

Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als zwei Monate nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich (E. 2.5). Abweisung, soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben bzw. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWEISFÜHRUNGSLAST FRISTERSTRECKUNG LEGITIMATION MIETERLEGITIMATION NACHBARLEGITIMATION PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS STOCKWERKEIGENTÜMER STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT TREU UND GLAUBEN UNTERSUCHUNGSMAXIME VOLLMACHT · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV § 338a Abs. I PBG Art. 712t ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4