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VB.2012.00018 • VG ZH VB.2012.00018 KI-generiert

Building Permit Appeal: Access Safety, Right-of-Way Agreements, and Projection Distances

Geschäftsnummer VB.2012.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a residential and commercial building, specifically focusing on traffic safety for the access road and the application of distance privileges for building projections. The court reasoned that the access situation was safe, and the requirement for development access does not generally mandate that all adjoining property owners reliant on that access must possess sufficient usage rights, unless the access is being newly created or upgraded as part of the building project. Furthermore, a pre-2012 agreement granting a right-of-way, valid under the law at the time without public notarization, was deemed acceptable as a collateral stipulation securing access. Finally, the court ruled that the distance privilege for individual building projections, as provided in the relevant building code section, applies to distances from roads and paths, and multi-story bay windows and balconies on the planned structure qualified as such privileged "individual" projections.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für ein Wohn- und Geschäftshaus: Verkehrserschliessung, Strassenabstand (Abstandsprivileg). Die Zufahrtssituation ist als verkehrssicher einzustufen (E. 2.2.1). Das Erschliessungserfordernis bedingt nicht generell, dass sämtlichen Anstössern, die zur Erschliessung auf die fragliche Zufahrt angewiesen sind, ausreichende Benützungsrechte zustehen. Dies ist nur in solchen Situationen zu verlangen, wo die Zufahrt erst im Rahmen des Bauprojekts erstellt bzw. ausgebaut werden soll (E. 2.2.2). Nachdem die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossene Vereinbarung über die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts an der betreffenden Fahrbahnparzelle nach dem zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Recht auch ohne öffentliche Beurkundung formgültig ist, ist die zur rechtlichen Sicherung des Zugangs vorgesehene Nebenbestimmung nicht zu beanstanden (E. 2.2.3). Das für einzelne Gebäudevorsprünge in § 260 Abs. 3 PBG vorgesehene Abstandsprivileg ist auch auf Strassen- und Wegabstände anwendbar (E. 3.1). Obschon sich die Erker und Balkone des geplanten Mehrfamilienhauses auf mehrere Geschosse erstrecken, sind sie noch als im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG privilegierte "einzelne" Vorsprünge einzustufen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Zutrittsrecht im Sachenrecht Zufahrtsstrasse Bauträger öffentliches Gebäude Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 260 Abs. III PBG

The court applied the provision concerning the privilege for individual building projections in relation to street and pathway distances.

§ 237 PBG

This provision was implicitly used in the context of the overall planning and building law assessment, which resulted in the dismissal of the appeal.

§ 265 Abs. I PBG

This provision was implicitly used in the context of the overall planning and building law assessment, which resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für ein Wohn- und Geschäftshaus: Verkehrserschliessung, Strassenabstand (Abstandsprivileg). Die Zufahrtssituation ist als verkehrssicher einzustufen (E. 2.2.1). Das Erschliessungserfordernis bedingt nicht generell, dass sämtlichen Anstössern, die zur Erschliessung auf die fragliche Zufahrt angewiesen sind, ausreichende Benützungsrechte zustehen.

Dies ist nur in solchen Situationen zu verlangen, wo die Zufahrt erst im Rahmen des Bauprojekts erstellt bzw. ausgebaut werden soll (E. 2.2.2). Nachdem die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossene Vereinbarung über die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts an der betreffenden Fahrbahnparzelle nach dem zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Recht auch ohne öffentliche Beurkundung formgültig ist, ist die zur rechtlichen Sicherung des Zugangs vorgesehene Nebenbestimmung nicht zu beanstanden (E. 2.2.3).

Das für einzelne Gebäudevorsprünge in § 260 Abs. 3 PBG vorgesehene Abstandsprivileg ist auch auf Strassen- und Wegabstände anwendbar (E. 3.1). Obschon sich die Erker und Balkone des geplanten Mehrfamilienhauses auf mehrere Geschosse erstrecken, sind sie noch als im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG privilegierte "einzelne" Vorsprünge einzustufen (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSPRIVILEGIERT ABSTELLPLATZ BANKETTE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FUSS- UND FAHRWEGRECHT NEBENBESTIMMUNG RECHTLICHE SICHERUNG STRASSENABSTAND VERKEHRSSICHERHEIT VORSPRUNG WEGABSTAND ZUFAHRTSWEG ZUGANG · Rechtsnormen: · § 237 PBG § 260 Abs. III PBG § 265 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 54 S. 17 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2