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VB.2012.00015 • VG ZH VB.2012.00015 KI-generiert

Hotel Terrace Demolition Upheld Despite Economic Hardship

Geschäftsnummer VB.2012.00015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an order for the demolition of glass enclosures and roofing on hotel restaurant terraces built without a permit on a prominent local summit, reasoning that the owner acted in bad faith by constructing them despite knowing a permit was required, and that planning law interests in restoring legality outweigh the operator's economic interests. The court found that procedural defects, such as a slight infringement on the right to be heard concerning the scope of demolition and the threatening of substitute measures, were either cured during the proceedings or did not warrant overturning the demolition order, concluding that pending or future planning changes did not legalize the unlawful structures, though minor adjustments were made to the assigned procedural costs due to a procedural error by the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abbruchbefehl | Befehl zum Abbruch von Terrassenüberdachungen des Hotelrestaurants auf dem Üetliberg. Der Umstand, dass die Rekursinstanz die Parteistellung des beigeladenen Zürcher Heimatschutzes nicht prüfte, stellt im vorliegenden Fall keinen Begründungsmangel dar (E. 2). Im Zusammenhang mit der Frage, wie gross der Umfang der abzubrechenden Bauten ist, liegt eine geringfügige Gehörsverletzung vor, die im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (E. 3 und 5). Die Anordnung der Baubehörde, die Verglasung und Überdachung der Süd- und Rondoterrasse des Hotelrestaurants auf dem Gipfel des Üetlibergs abzubrechen, erweist sich als verhältnismässig: Die Bauherrin handelte bösgläubig, indem sie die fraglichen Bauten - in Kenntnis der Baubewilligungspflicht - ohne Bewilligung erstellte. Der Befehl, die rechtswidrig erstellten Bauten wieder abzubrechen, dient raumplanungsrechtlichen Interessen, die höher zu gewichten sind als die gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen der Restaurantbetreiberin (E. 6). Der Umstand, dass der Zürcher Kantonsrat vor drei Jahren eine Änderung des (behördenverbindlichen) Richtplans verabschiedete, um dem Interesse, den Üetliberg als Naherholungsziel zu nutzen, besser gerecht zu werden, führt nicht zu einer "Legalisierung" der vorschriftswidrig erstellten Bauten (E. 7). Das Recht, das möglicherweise künftig gelten wird, steht dem Befehl, die illegal erstellten Bauten abzubrechen, nicht entgegen. Die Baudirektion hat zwar vor einem Jahr einen Gestaltungsplan für den Gipfelbereich des Üetlibergs festgesetzt. Dagegen wurde aber ein Rechtsmittel erhoben, das zur Zeit vor dem Regierungsrat hängig ist; der Entscheid wird beim Verwaltungsgericht und hernach beim Bundesgericht angefochten werden können. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Gestaltungsplan mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft rechtskräftig werden wird (E. 8). Die Halbjahresfrist, die die Behörde der Bauherrin ansetzte, um die unrechtmässig erstellten Bautenabzubrechen, ist nicht zu beanstanden (E. 9). Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Rekursentscheids Ersatzmassnahmen androhen für den Fall, dass die Bauherrin es unterlässt, die unrechtmässig erstellten Bauten innert Frist abzubrechen. Zwar verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Bauherrin, indem sie diese über die in Aussicht stehende reformatio in peius (Androhung von Ersatzmassnahmen) nicht informierte und ihr keine Gelegenheit gab, den Rekurs zurückzuziehen. Die Gehörsverletzung wurde indessen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt (E. 10). Die Beschwerde ist praktisch vollständig abzuweisen und nur insoweit gutzuheissen, als die Verfahrenskosten, die die Vorinstanz der Bauherrin auferlegte, infolge Gehörsverletzung zu reduzieren sind (E. 12). Abweichende Auffassung einer Minderheit des Spruchkörpers (Antrag auf Sistierung des Verfahrens).

Schlagwörter

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Abbruchbefehl Wirtschaftsrecht wirtschaftliche Härte Ausweisung aus Geschäftsräumen Planungskosten nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the demolition order.

§ 338a Abs. II PBG

This provision is cited in relation to the overall ruling concerning the demolition order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00015

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abbruchbefehl · Befehl zum Abbruch von Terrassenüberdachungen des Hotelrestaurants auf dem Üetliberg. Der Umstand, dass die Rekursinstanz die Parteistellung des beigeladenen Zürcher Heimatschutzes nicht prüfte, stellt im vorliegenden Fall keinen Begründungsmangel dar (E. 2).

Im Zusammenhang mit der Frage, wie gross der Umfang der abzubrechenden Bauten ist, liegt eine geringfügige Gehörsverletzung vor, die im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (E. 3 und 5). Die Anordnung der Baubehörde, die Verglasung und Überdachung der Süd- und Rondoterrasse des Hotelrestaurants auf dem Gipfel des Üetlibergs abzubrechen, erweist sich als verhältnismässig: Die Bauherrin handelte bösgläubig, indem sie die fraglichen Bauten - in Kenntnis der Baubewilligungspflicht - ohne Bewilligung erstellte. Der Befehl, die rechtswidrig erstellten Bauten wieder abzubrechen, dient raumplanungsrechtlichen Interessen, die höher zu gewichten sind als die gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen der Restaurantbetreiberin (E. 6).

Der Umstand, dass der Zürcher Kantonsrat vor drei Jahren eine Änderung des (behördenverbindlichen) Richtplans verabschiedete, um dem Interesse, den Üetliberg als Naherholungsziel zu nutzen, besser gerecht zu werden, führt nicht zu einer "Legalisierung" der vorschriftswidrig erstellten Bauten (E. 7). Das Recht, das möglicherweise künftig gelten wird, steht dem Befehl, die illegal erstellten Bauten abzubrechen, nicht entgegen. Die Baudirektion hat zwar vor einem Jahr einen Gestaltungsplan für den Gipfelbereich des Üetlibergs festgesetzt. Dagegen wurde aber ein Rechtsmittel erhoben, das zur Zeit vor dem Regierungsrat hängig ist; der Entscheid wird beim Verwaltungsgericht und hernach beim Bundesgericht angefochten werden können.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Gestaltungsplan mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft rechtskräftig werden wird (E. 8). Die Halbjahresfrist, die die Behörde der Bauherrin ansetzte, um die unrechtmässig erstellten Bautenabzubrechen, ist nicht zu beanstanden (E. 9). Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Rekursentscheids Ersatzmassnahmen androhen für den Fall, dass die Bauherrin es unterlässt, die unrechtmässig erstellten Bauten innert Frist abzubrechen. Zwar verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Bauherrin, indem sie diese über die in Aussicht stehende reformatio in peius (Androhung von Ersatzmassnahmen) nicht informierte und ihr keine Gelegenheit gab, den Rekurs zurückzuziehen.

Die Gehörsverletzung wurde indessen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt (E. 10). Die Beschwerde ist praktisch vollständig abzuweisen und nur insoweit gutzuheissen, als die Verfahrenskosten, die die Vorinstanz der Bauherrin auferlegte, infolge Gehörsverletzung zu reduzieren sind (E. 12). Abweichende Auffassung einer Minderheit des Spruchkörpers (Antrag auf Sistierung des Verfahrens). · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL BAUBEWILLIGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BÖSGLÄUBIGKEIT ERSATZVORNAHME GESTALTUNGSPLAN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSÄNDERUNG REFORMATIO IN PEIUS RICHTPLAN TERRASSE UETLIBERG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG ZUSTELLKOSTEN ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· § 338a Abs. II PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2