Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00013 • VG ZH VB.2012.00013 KI-generiert

Detention Hearing Notification Period Insufficient for Fair Trial

Geschäftsnummer VB.2012.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision upholding a detention order, where the appellant's legal representative was notified of the detention hearing only 43 minutes in advance. The court reasoned that although there is an accelerated procedure requirement for detention matters, a notification period of only 43 minutes is too short to be compatible with the right to timely notification of a judicial hearing, which is a component of the right to a fair hearing under constitutional and international law, as it does not allow the representative sufficient time to become aware of the notice, reschedule conflicting appointments, travel to the hearing, and prepare, particularly by consulting with the client. Consequently, the court quashed the decision and remanded the case for a repeated detention hearing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft | Rechtliches Gehör. Rechtzeitige Vorladung des Rechtsvertreters zur Haftrichterverhandlung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, bzw. Art. 6 EMRK leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen Verhandlung ab. Das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium zu berücksichtigen (E. 4.1). Eine Vorladungsfrist von lediglich 43 Minuten ist derart kurz bemessen, dass sie mit dem Anspruch auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins nicht mehr vereinbar ist. Auch unter dem besonderen Beschleunigungsgebot bei Haftanordnungen muss die Vorladungsfrist so bemessen sein, dass dem Rechtsvertreter die Kenntnisnahme der Verfügung und die Verschiebung allfällig anstehender Termine, die Anreise zur Verhandlung sowie eine kurze Vorbereitung, insbesondere ein kurzes Gespräch mit der Mandantschaft, möglich ist. Dies ist bei einer Vorladungsfrist von 43 Minuten nicht mehr gewährleistet (E. 4.2). Rückweisung zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Eröffnung des Entscheids Anspruch auf ein faires Verfahren Prozessrecht Angemessenheit der Verfahrensdauer verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
This provision establishing the right to a fair hearing is cited as the basis for the right to timely notification of the hearing date.
Art. 6 EMRK
This provision establishing the right to a fair trial is cited as the basis for the right to timely notification of the hearing date.
Art. 29 Abs. II BV
· Art. 29 Abs. II BV Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision establishing the right to a fair hearing is cited as the basis for the right to timely notification of the hearing date.

Art. 6 EMRK

This provision establishing the right to a fair trial is cited as the basis for the right to timely notification of the hearing date.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft · Rechtliches Gehör. Rechtzeitige Vorladung des Rechtsvertreters zur Haftrichterverhandlung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, bzw. Art. 6 EMRK leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen Verhandlung ab.

Das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium zu berücksichtigen (E. 4.1). Eine Vorladungsfrist von lediglich 43 Minuten ist derart kurz bemessen, dass sie mit dem Anspruch auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins nicht mehr vereinbar ist.

Auch unter dem besonderen Beschleunigungsgebot bei Haftanordnungen muss die Vorladungsfrist so bemessen sein, dass dem Rechtsvertreter die Kenntnisnahme der Verfügung und die Verschiebung allfällig anstehender Termine, die Anreise zur Verhandlung sowie eine kurze Vorbereitung, insbesondere ein kurzes Gespräch mit der Mandantschaft, möglich ist. Dies ist bei einer Vorladungsfrist von 43 Minuten nicht mehr gewährleistet (E. 4.2). Rückweisung zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT HAFTRICHTERVERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR VORLADUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 6 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3