Solar Panel Permit Denial for Boathouse in Protected Open Space
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a request for a building permit to construct a solar panel system on a boathouse located in a protected open space zone. The court found that the proposed solar installation was not compliant with zoning regulations due to the nature of the protected zone, which aims to preserve open space and restrict development. While some limited construction is permitted, the boathouse itself was found to be in violation as its building permit had expired and it was considered a temporary structure that should have been removed. Despite the passage of time, which prevented the removal of the boathouse, the court determined that modifications to a non-compliant structure, such as adding solar panels under special provisions, were not permissible. Therefore, the application for the solar panel system was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Errichtung einer Solaranlage an und auf einem Bootshaus in einer kommunalen Freihaltezone. Änderung des Rubrums (E. 2). Rechtliche Grundlagen betreffend Errichtung einer Solaranlage in einer kommunalen Freihaltezone (E. 3). Sinn und Zweck von Freihaltezonen (E. 4.2). Die Zonenkonformität der geplanten Solaranlage ist nach Massgabe von Art. 18a RPG nicht gegeben (E. 4.3). Da Bauen im eingeschränkten Umfang grundsätzlich zulässig bleibt, stösst die von der Beschwerdeführerin mit der Aufzählung von bewilligten Bauten und Anlagen in der betreffenden Zone geltend gemachte Rüge der rechtsungleichen Behandlung ins Leere (E. 4.4). Bezüglich der geplanten Solaranlage besteht eine Bewilligungspflicht (E. 5.1). Voraussetzung der Standortgebundenheit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 5.2). Es bleibt unsubstanziiert, weshalb die streitbetroffene Solaranlage nicht in der Bauzone errichtet werden kann (E. 5.3). Bedeutung der Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG (E. 6.2). Die materielle Rechtswidrigkeit des Bootshauses ergibt sich daraus, dass die Baubewilligung nur befristet erteilt und um deren Verlängerung nicht nachgesucht wurde, es sich bei dieser Baute um ein Provisorium handelt und diese innert angesetzter Frist hätte beseitigt werden sollen. Infolgedessen liegt kein Anwendungsfall von Art. 24c RPG vor (E. 6.4). Die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands seit mehr als 30 Jahren ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der infrage stehenden Baute, weshalb sie allenfalls erhalten, jedoch nicht nach Art. 24c RPG geändert werden kann (E. 6.5). Die geplante Solaranlage erweist sich als nicht bewilligungsfähig (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the planned solar system is not in conformity with the zone.
The court determined that the conditions for this provision were not met because the boat house is illegal and cannot be modified.
The court cited this provision regarding the significance of the limited duration of a building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00808
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00808 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.08.2013 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung einer Solaranlage an und auf einem Bootshaus in einer kommunalen Freihaltezone.
Änderung des Rubrums (E. 2). Rechtliche Grundlagen betreffend Errichtung einer Solaranlage in einer kommunalen Freihaltezone (E. 3). Sinn und Zweck von Freihaltezonen (E. 4.2). Die Zonenkonformität der geplanten Solaranlage ist nach Massgabe von Art. 18a RPG nicht gegeben (E. 4.3). Da Bauen im eingeschränkten Umfang grundsätzlich zulässig bleibt, stösst die von der Beschwerdeführerin mit der Aufzählung von bewilligten Bauten und Anlagen in der betreffenden Zone geltend gemachte Rüge der rechtsungleichen Behandlung ins Leere (E. 4.4). Bezüglich der geplanten Solaranlage besteht eine Bewilligungspflicht (E. 5.1).
Voraussetzung der Standortgebundenheit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 5.2). Es bleibt unsubstanziiert, weshalb die streitbetroffene Solaranlage nicht in der Bauzone errichtet werden kann (E. 5.3). Bedeutung der Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG (E. 6.2). Die materielle Rechtswidrigkeit des Bootshauses ergibt sich daraus, dass die Baubewilligung nur befristet erteilt und um deren Verlängerung nicht nachgesucht wurde, es sich bei dieser Baute um ein Provisorium handelt und diese innert angesetzter Frist hätte beseitigt werden sollen.
Infolgedessen liegt kein Anwendungsfall von Art. 24c RPG vor (E. 6.4). Die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands seit mehr als 30 Jahren ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der infrage stehenden Baute, weshalb sie allenfalls erhalten, jedoch nicht nach Art. 24c RPG geändert werden kann (E. 6.5). Die geplante Solaranlage erweist sich als nicht bewilligungsfähig (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG BEFRISTUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT BOOTSHAUS FREIHALTEZONE INVENTAR PROVISORIUM SCHUTZZONE SOLARANLAGE STANDORTGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen:
· § 61 PBG § 62 Abs. I PBG § 204 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG Art. 3 Abs. II lit. c RPG Art. 3 Abs. II lit. d RPG Art. 17 Abs. I RPG Art. 18a RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3