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VB.2011.00806 • VG ZH VB.2011.00806 KI-generiert

Land Use Change and Legitimate Expectation in Storage Yard Case

Geschäftsnummer VB.2011.00806
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning a land use change, specifically the storage of construction materials on a property, upholding a prior 2001 ruling which established protection for the original use as a storage yard based on the principle of legitimate expectation, irrespective of the current user. The court reasoned that this existing protection allows the continuation of the prior use, defining permissible activity as any storage of construction materials typical for a building trade business, and rejected the notion that fluctuations in usage intensity due to economic conditions would constitute an impermissible change in use, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsänderung | Nutzungsänderung / Lagerung von Baumaterial. Das Verwaltungsgericht hatte in einem 2001 ergangenen Urteil festgestellt, dass die ursprüngliche (Lagerplatz-)Nutzung des vorliegend umstrittenen Grundstücks aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung besteht insofern Bestandesschutz, als die bisherige Nutzung des Grundstücks unabhängig von der Person des jeweiligen Nutzers weitergeführt werden darf (E. 3.1). Als zulässig zu erachten ist jede Nutzung zur Lagerung von Baumaterialien, wie sie beim Betrieb eines Baugeschäfts üblicherweise stattfindet; auf konjunkturbedingte Schwankungen der Nutzungsintensität in einzelnen Jahren kommt es nicht an (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Zweckänderung Vertrauensschutz Verwendungsbedingungen Baustoffe Grundstücksnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00806

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsänderung · Nutzungsänderung / Lagerung von Baumaterial. Das Verwaltungsgericht hatte in einem 2001 ergangenen Urteil festgestellt, dass die ursprüngliche (Lagerplatz-)Nutzung des vorliegend umstrittenen Grundstücks aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr in Frage gestellt werden könne.

Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung besteht insofern Bestandesschutz, als die bisherige Nutzung des Grundstücks unabhängig von der Person des jeweiligen Nutzers weitergeführt werden darf (E. 3.1). Als zulässig zu erachten ist jede Nutzung zur Lagerung von Baumaterialien, wie sie beim Betrieb eines Baugeschäfts üblicherweise stattfindet; auf konjunkturbedingte Schwankungen der Nutzungsintensität in einzelnen Jahren kommt es nicht an (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BESTANDESGARANTIE BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNGSPFLICHT INTENSITÄT KONJUNKTUR LAGER LAGERPLATZ NUTZUNG NUTZUNGSÄNDERUNG SCHWANKUNG · Rechtsnormen:

· Art. 37a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3