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VB.2011.00803 • VG ZH VB.2011.00803 KI-generiert

Service by Registered Mail Completion Under Civil Procedure Code

Geschäftsnummer VB.2011.00803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the conditions under which service of a decision is legally deemed complete, specifically concerning registered mail under the Code of Civil Procedure, where the addressee was not present for delivery. The court reasoned that service is presumed complete on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt if two cumulative conditions are met: the post office left a collection notice in the mailbox, and the recipient should have reasonably expected service due to an existing procedural relationship. Furthermore, the court noted that current law only requires one formal service attempt for judicial communications, and a post office certificate of non-collection is generally sufficient proof of leaving a notice, shifting the burden of proof to the recipient to demonstrate irregularities in the notification process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (E. 2.2.2). Abweichend von der früheren Rechtslage enthält die Zivilprozessordnung keine Regel, dass bei einem gescheiterten Zustellversuch ein zweiter erfolgen müsse. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und um der trölerischen Prozessführung einen Riegel vorzuschieben, sind daher gerichtliche Mitteilungen nur noch einmal formell korrekt zuzustellen; Analoges muss auch im Verwaltungs- oder Rekursverfahren gelten (E. 2.2.3). Es spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Post die Abholeinladung für eine Einschreibesendung korrekt in den Briefkasten legt. Im Normalfall genügt also die Bescheinigung der Poststelle auf der Sendung, diese sei nicht innert Frist abgeholt worden, um die Zustellung der Abholeinladung nachzuweisen. Entsprechend obliegt es der Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis dafür zu erbringen. Weitere Beweiserhebungen sind in solchen Fällen nur dann angezeigt, wenn der Empfänger Sachumstände nachweisenkann, die für Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der Abholungseinladung sprechen (E. 2.2.5).

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Zustellung von Akten Eröffnung des Entscheids Zivilstandsregister Prozessrecht Zustellung per Einschreiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00803

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00803 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten.

Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht.

Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (E. 2.2.2). Abweichend von der früheren Rechtslage enthält die Zivilprozessordnung keine Regel, dass bei einem gescheiterten Zustellversuch ein zweiter erfolgen müsse. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und um der trölerischen Prozessführung einen Riegel vorzuschieben, sind daher gerichtliche Mitteilungen nur noch einmal formell korrekt zuzustellen; Analoges muss auch im Verwaltungs- oder Rekursverfahren gelten (E. 2.2.3).

Es spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Post die Abholeinladung für eine Einschreibesendung korrekt in den Briefkasten legt. Im Normalfall genügt also die Bescheinigung der Poststelle auf der Sendung, diese sei nicht innert Frist abgeholt worden, um die Zustellung der Abholeinladung nachzuweisen. Entsprechend obliegt es der Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis dafür zu erbringen. Weitere Beweiserhebungen sind in solchen Fällen nur dann angezeigt, wenn der Empfänger Sachumstände nachweisenkann, die für Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der Abholungseinladung sprechen (E. 2.2.5).

· --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG ABHOLUNGSFRIST ADRESSE BRIEFKASTEN EMPFANGSSCHEIN FRISTAUSLÖSUNG POSTALISCHE ZUSTELLUNG PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSFIKTION ZUSTELLUNGSNACHWEIS · Rechtsnormen: · § 179 Abs. I GVG § 187 Abs. I GVG § 10 Abs. III lit. a VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3