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VB.2011.00799 • VG ZH VB.2011.00799 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Mobile Radio Base Station and Railway Radio Antennas

Geschäftsnummer VB.2011.00799
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit for a shared mobile radio base station involving private operators and the federal railway company, specifically regarding whether the railway's train and shunting radio antennas should be included when calculating relevant emission limits. The court determined it was bound by the legal and factual assessment made in its prior remand decision, finding the appellant's general challenge insufficient to discredit the railway company's official report, especially since the railway company, despite being the landowner, lacked direct party status as it could operate its facilities regardless of the outcome. Consequently, the court concluded that only the low-power, limited-use analog shunting radio antenna remained in operation, meaning it was exempt from compliance with the immission and installation limits under the relevant ordinance, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation, die als Gemeinschaftsanlage zwischen privaten Anbietenden und den SBB geplant ist: Einbezug der Antennen der SBB für Zug- und Rangierfunk in die Berechnung der massgebenden Grenzwerte? Das Verwaltungsgericht ist an die in seinem Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember 2010 vorgenommene rechtliche und tatsächliche Würdigung gebunden (E. 2.3). Die pauschale Bestreitung durch die Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, den Amtsbericht der SBB infrage zu stellen. Die SBB haben keine Parteistellung. Auch wenn sie Grundeigentümerinnen des streitbetroffenen Antennenstandorts sind, haben sie kein direktes Interesse am Verfahren, können sie doch unabhängig davon ihre Anlage (weiter-)betreiben. Damit ist davon auszugehen, dass nur der im Standortdatenblatt aufgeführte analoge Rangierfunk noch in Betrieb ist, diese Anlage mit einer Leistung von weniger als 6 W betrieben wird und weniger als 800 Stunden pro Jahr sendet. Die SBB-Rangierfunkantenne muss somit in Anwendung von Ziff. 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV weder Immissions- noch Anlagegrenzwerte einhalten (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen nicht ionisierende Strahlung Aktiengesellschaft Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. I NISV

This provision is cited in the section detailing the legal norms relevant to the decision, concerning non-ionizing radiation and relevant thresholds, which underpins the final ruling.

§ 64 Abs. II VRG

This procedural provision is listed among the cited legal norms and likely governs a procedural aspect related to the court's final decision.

§ 7 Abs. I VRG

This procedural provision is listed among the cited legal norms and likely governs a procedural aspect related to the court's final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00799

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00799 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.08.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.03.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation, die als Gemeinschaftsanlage zwischen privaten Anbietenden und den SBB geplant ist: Einbezug der Antennen der SBB für Zug- und Rangierfunk in die Berechnung der massgebenden Grenzwerte? Das Verwaltungsgericht ist an die in seinem Rückweisungsentscheid vom 1.

Dezember 2010 vorgenommene rechtliche und tatsächliche Würdigung gebunden (E. 2.3). Die pauschale Bestreitung durch die Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, den Amtsbericht der SBB infrage zu stellen. Die SBB haben keine Parteistellung. Auch wenn sie Grundeigentümerinnen des streitbetroffenen Antennenstandorts sind, haben sie kein direktes Interesse am Verfahren, können sie doch unabhängig davon ihre Anlage (weiter-)betreiben. Damit ist davon auszugehen, dass nur der im Standortdatenblatt aufgeführte analoge Rangierfunk noch in Betrieb ist, diese Anlage mit einer Leistung von weniger als 6 W betrieben wird und weniger als 800 Stunden pro Jahr sendet.

Die SBB-Rangierfunkantenne muss somit in Anwendung von Ziff. 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV weder Immissions- noch Anlagegrenzwerte einhalten (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTSBERICHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BINDUNGSWIRKUNG NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STANDORTDATENBLATT · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. I NISV § 7 Abs. I VRG § 64 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4