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VB.2011.00796 • VG ZH VB.2011.00796 KI-generiert

Political Rights Violation: Minutes Correction Denied

Geschäftsnummer VB.2011.00796
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to correct a meeting's minutes, claiming a violation of political rights during a communal assembly vote. The court ruled that to challenge a vote based on alleged procedural defects, the individual must have personally raised the issue during the assembly itself. Furthermore, a request for a subsequent ballot vote can only be considered after the primary issue has been debated and decided, and the quorum is determined by the number of eligible voters present at the time of the decision on the main matter. The court dismissed the request as evidently unfounded and ordered the petitioner to pay the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Protokollberichtigungsbegehren | Aufgrund einer per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des Gemeindegesetzes ist zur Stimmrechtsbeschwerde wegen angeblicher Verletzung politischer Rechte an einer Gemeindeversammlung nur berechtigt, wer den geltend gemachten Mangel an der Gemeindeversammlung persönlich rügte (E. 2). Die Abstimmung über einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung ist frühestens nach Beratung und Beschluss über das betroffene Geschäft möglich. Ein Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung kann indes schon davor und bis zum Ende der Versammlung jederzeit gestellt werden. Für die Ermittlung des notwendigen Quorums von einem Drittel ist die Anzahl der bei Beschlussfassung über das Geschäft anwesenden Stimmberechtigten massgebend (E. 3.2 f.). In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (E. 5). Abweisung und Kostenauflage.

Schlagwörter

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Verletzung von Parteirechten politische Grundrechte Verfahrensrechte Gemeindeversammlung Wahlfälschung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151a Abs. 2 GemeindeG

Cited as the legal basis for the requirement to personally object to a defect at the municipal assembly for the right to appeal regarding political rights.

Art. 86 Abs. 3 KV

Cited in relation to the right to appeal concerning political rights.

§ 13 Abs. 4 VRG

Cited as the basis for imposing court costs when an appeal is obviously without merit.

§ 21 Abs. 1 VRG

Cited for the imposition of costs in appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00796

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Protokollberichtigungsbegehren · Aufgrund einer per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des Gemeindegesetzes ist zur Stimmrechtsbeschwerde wegen angeblicher Verletzung politischer Rechte an einer Gemeindeversammlung nur berechtigt, wer den geltend gemachten Mangel an der Gemeindeversammlung persönlich rügte (E. 2).

Die Abstimmung über einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung ist frühestens nach Beratung und Beschluss über das betroffene Geschäft möglich. Ein Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung kann indes schon davor und bis zum Ende der Versammlung jederzeit gestellt werden. Für die Ermittlung des notwendigen Quorums von einem Drittel ist die Anzahl der bei Beschlussfassung über das Geschäft anwesenden Stimmberechtigten massgebend (E. 3.2 f.). In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (E. 5).

Abweisung und Kostenauflage. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHWERDELEGITIMATION GEMEINDEVERSAMMLUNG KOSTENAUFLAGE STIMMRECHTSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · § 151a Abs. 2 GemeindeG Art. 86 Abs. 3 KV § 13 Abs. 4 VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2