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VB.2011.00794 • VG ZH VB.2011.00794 KI-generiert

Late Appeal Dismissed Due to Appellant's Knowledge of Correct Deadline

Geschäftsnummer VB.2011.00794
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a late appeal concerning a procurement matter, citing an incorrect instruction regarding the appeal deadline. The court held that if a party relied in good faith on incorrect legal advice about the appeal period, their appeal should be considered. However, good faith is absent if the party knew or should have known about the error with reasonable diligence. Because the appellant was represented by a legally experienced individual and was aware of the relevant procurement law article, which clearly stated a ten-day appeal period, they could not claim reliance on the incorrect advice, and thus the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Fristversäumnis. Vertrauen auf unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Wird eine Beschwerde infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereicht, ist auf sie einzutreten, falls die beschwerdeführende Partei sich in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen konnte. Nicht in guten Treuen ist, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene Partei kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn der Mangel allein schon mittels Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre (E. 2.2). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerde offensichtlich durch eine juristisch erfahrene Person oder zumindest unter Anleitung einer juristisch erfahrenen Person verfassen. Zudem war dem Verfasser der Beschwerde der massgebliche Art. 15 IVöB bekannt, da in der Beschwerdeschrift betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich auf diese Bestimmung verwiesen wird. Ein Blick in diesen Artikel hätte genügt, um zu erkennen, dass die gesetzliche Frist in Submissionssachen zehn und nicht 30 Tage beträgt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Juni 2011 mit Beschwerde gegen eine submissionsrechtliche Vergabeverfügung an das Verwaltungsgericht gelangt ist und somit über einschlägige Erfahrung verfügt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Vertrauensschutz berufen (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Rechtsberatung Fristversäumnis verspätete Kündigung verspätete Einwendungen Angemessenheit der Verfahrensdauer Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. II IVöB

Cited as the basis for the substantive submission law that determines the appeal deadline.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00794

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00794 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Fristversäumnis. Vertrauen auf unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Wird eine Beschwerde infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereicht, ist auf sie einzutreten, falls die beschwerdeführende Partei sich in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen konnte.

Nicht in guten Treuen ist, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene Partei kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn der Mangel allein schon mittels Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre (E. 2.2). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerde offensichtlich durch eine juristisch erfahrene Person oder zumindest unter Anleitung einer juristisch erfahrenen Person verfassen.

Zudem war dem Verfasser der Beschwerde der massgebliche Art. 15 IVöB bekannt, da in der Beschwerdeschrift betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich auf diese Bestimmung verwiesen wird. Ein Blick in diesen Artikel hätte genügt, um zu erkennen, dass die gesetzliche Frist in Submissionssachen zehn und nicht 30 Tage beträgt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Juni 2011 mit Beschwerde gegen eine submissionsrechtliche Vergabeverfügung an das Verwaltungsgericht gelangt ist und somit über einschlägige Erfahrung verfügt.

Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Vertrauensschutz berufen (E. 2.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST FEHLERHAFTE RECHTSMITTELBELEHRUNG FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG SUBMISSIONSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3