Remand for Determination of Post-Release Supervision Following Conditional Release Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a higher court's finding of arbitrary assessment of a psychiatric report and a violation of federal law regarding the denial of conditional release from preventive detention, the administrative court was required to reconsider the matter, explicitly ordering the conditional release of the individual. However, because the existing psychiatric evaluation primarily addressed preparations for release rather than necessary post-release supervisory measures, and given the administrative authority's superior knowledge and full cognitive capacity regarding such support options, the court remanded the case to the lower authority to decide on the specific, necessary close supervision required following the conditional release.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme von VB.2010.680) | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung: Wiederaufnahme nach Bundesgerichtsentscheid Das Bundesgericht stellte eine willkürliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und eine Verletzung von Bundesrecht durch die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest (E. 2). Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist der Beschwerdeführer aus der Verwahrung bedingt zu entlassen; es liess jedoch offen, worin die notwendige engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers bestehen soll (E. 3.1). Das psychiatrische Gutachten äussert sich primär zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers und nicht zu flankierenden Massnahmen nach erfolgter bedingter Entlassung. Da verschiedene flankierende Massnahmen denkbar sind, die Justizdirektion mit den Betreuungsmöglichkeiten von bedingt aus dem Verwahrungsvollzug Entlassenen besser vertraut ist und über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, ist die Sache zum diesbezüglichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.2). Neuverlegung der Kosten des wiederaufgenommenen Verfahrens. Da dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist, wird keine Parteientschädigung zugesprochen, aber der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG reduziert (E. 4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz
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KI-generiertCited in the context of the Federal Supreme Court's finding that the cantonal court arbitrarily assessed the psychiatric report, leading to the partial acceptance of the appeal.
The basis for the finding that the appellant must be conditionally released from custody following the Federal Supreme Court's decision.
Cited regarding the reduction of the refund amount for the representative in case of a subsequent payment obligation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00788
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00788 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme von VB.2010.680) · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung: Wiederaufnahme nach Bundesgerichtsentscheid Das Bundesgericht stellte eine willkürliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und eine Verletzung von Bundesrecht durch die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest (E. 2).
Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist der Beschwerdeführer aus der Verwahrung bedingt zu entlassen; es liess jedoch offen, worin die notwendige engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers bestehen soll (E. 3.1). Das psychiatrische Gutachten äussert sich primär zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers und nicht zu flankierenden Massnahmen nach erfolgter bedingter Entlassung. Da verschiedene flankierende Massnahmen denkbar sind, die Justizdirektion mit den Betreuungsmöglichkeiten von bedingt aus dem Verwahrungsvollzug Entlassenen besser vertraut ist und über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, ist die Sache zum diesbezüglichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.2).
Neuverlegung der Kosten des wiederaufgenommenen Verfahrens. Da dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist, wird keine Parteientschädigung zugesprochen, aber der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG reduziert (E. 4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWÄHRUNGSHILFE GUTACHTEN NACHZAHLUNG VERWAHRUNG WIEDERAUFNAHME WILLKÜR · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I BGG Art. 64a Abs. I StGB § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4