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VB.2011.00785 • VG ZH VB.2011.00785 KI-generiert

Road Project Safety Assessment Insufficient for Pedestrian and Cyclist Risks

Geschäftsnummer VB.2011.00785
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal and remanded a case concerning a road project, finding that the lower authority had not adequately assessed the risks to pedestrian and cyclist safety arising from the planned construction of a roundabout, crosswalk, and relocated bus stop. While the court found the project's traffic planning basis and consistency with higher planning regulations sufficient, and its traffic capacity acceptable despite a planned speed reduction for environmental and safety reasons, it determined that specific safety concerns for vulnerable road users required further expert investigation. The court also noted that a pre-existing neighborhood plan did not supersede the current project's goals, and that the decision adequately addressed all relevant arguments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Strassenprojekts in der Stadt Zürich. Nichteintreten mangels Beschwer, soweit die Beschwerdeführenden eine neue Aussteckung des strittigen Strassenprojekts verlangen (E. 1.3). In Bezug auf die Sicherheit des Fuss- und Radverkehrs haben die zuständigen Behörden den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt: Es bedarf einer sachverständigen Überprüfung, welche Gefahren dem Langsamverkehr dadurch erwachsen, dass im Bereich der projektbetroffenen Hauptstrasse der Bau eines Kreisels mit angrenzendem Zebrastreifen und die Verlegung einer Bushaltestelle geplant sind (E. 3.5 und 3.6). Die Sache ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen; aus prozessökonomischen Gründen sind die weiteren Rügen aber trotzdem zu prüfen (E. 3.8). Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen relevanten Parteivorbringen auseinander und genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 4.3). Das strittige Strassenprojekt beruht auf hinreichenden Verkehrsplanungsgrundlagen und berücksichtigt insbesondere den 2004 vom Stadtzürcher Stimmvolk angenommenen Verkehrsplan, gemäss dem ein gleichmässiger Verkehrsfluss auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau und die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs anzustreben sind (E. 5.4). Das geplante Projekt widerspricht keinen übergeordneten Planungsbestimmungen: Gemäss dem Verkehrsrichtplan sind auch an Hauptverkehrsstrassen Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Siedlungsqualität möglich, und nach Strassengesetz muss auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer Rücksicht genommen werden (E. 6.3). Die verkehrsmässige Leistungsfähigkeit des strittigen Projekts ist angesichts der eingeholten Fachberichte zu bejahen. Die geplante Fahrbahnverschmälerung führt zwar zu einer Verkehrsverlangsamung; diese ist indessen aus Umweltschutz- und Sicherheitsgründen hinzunehmen und führt nicht zu einer mangelhaften Erschliessung der betroffenenGrundstücke (E. 7.4). Nicht zu beanstanden sind - vorbehältlich der noch abzuklärenden Sicherheitsfragen - die geplante Verlegung einer Bushaltestelle, die Ersetzung einer Fussgängerunterführung durch einen Zebrastreifen und die Neugestaltung von Fusswegen; sie entsprechen den Vorgaben des kommunalen Verkehrsplans (E. 8.4). Ein aus dem Jahr 1975 stammender Quartierplan kann dem vorliegenden Projekt, das der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans von 2004 dient, nicht entgegengehalten werden, zumal das geplante Verkehrsregime dem fraglichen Quartierplan ohnehin nicht widerspricht (E. 9.4). Hälftige Kostenauferlegung (E. 10.2). Teilweise Gutheissung im Sinne der Erwägungen und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verkehrssicherheitsbedenken Strassenbauprojekt Risikobewertung Fuss- und Wanderweggesetz Wegrecht Fahrradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 236 PBG
Cited as the basis for the decision regarding the establishment of a street project.
§ 360 Abs. III PBG
Cited in relation to the appeal regarding the street project, influencing the scope of the decision.
§ 14 StrassG
Cited concerning the consideration of public transport, pedestrian, and cyclist needs in road projects.
§ 16 StrassG
Cited regarding the requirements for road construction to consider public transport, pedestrian, and cyclist needs.
§ 7 Abs. I VRG
Cited in relation to the obligation to clarify the facts concerning the safety of pedestrian and cycle traffic.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 236 PBG

Cited as the basis for the decision regarding the establishment of a street project.

§ 360 Abs. III PBG

Cited in relation to the appeal regarding the street project, influencing the scope of the decision.

§ 14 StrassG

Cited concerning the consideration of public transport, pedestrian, and cyclist needs in road projects.

§ 16 StrassG

Cited regarding the requirements for road construction to consider public transport, pedestrian, and cyclist needs.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in relation to the obligation to clarify the facts concerning the safety of pedestrian and cycle traffic.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00785

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00785 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung eines Strassenprojekts in der Stadt Zürich. Nichteintreten mangels Beschwer, soweit die Beschwerdeführenden eine neue Aussteckung des strittigen Strassenprojekts verlangen (E. 1.3). In Bezug auf die Sicherheit des Fuss- und Radverkehrs haben die zuständigen Behörden den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt:

Es bedarf einer sachverständigen Überprüfung, welche Gefahren dem Langsamverkehr dadurch erwachsen, dass im Bereich der projektbetroffenen Hauptstrasse der Bau eines Kreisels mit angrenzendem Zebrastreifen und die Verlegung einer Bushaltestelle geplant sind (E. 3.5 und 3.6). Die Sache ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen; aus prozessökonomischen Gründen sind die weiteren Rügen aber trotzdem zu prüfen (E. 3.8). Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen relevanten Parteivorbringen auseinander und genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 4.3).

Das strittige Strassenprojekt beruht auf hinreichenden Verkehrsplanungsgrundlagen und berücksichtigt insbesondere den 2004 vom Stadtzürcher Stimmvolk angenommenen Verkehrsplan, gemäss dem ein gleichmässiger Verkehrsfluss auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau und die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs anzustreben sind (E. 5.4). Das geplante Projekt widerspricht keinen übergeordneten Planungsbestimmungen: Gemäss dem Verkehrsrichtplan sind auch an Hauptverkehrsstrassen Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Siedlungsqualität möglich, und nach Strassengesetz muss auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer Rücksicht genommen werden (E. 6.3).

Die verkehrsmässige Leistungsfähigkeit des strittigen Projekts ist angesichts der eingeholten Fachberichte zu bejahen. Die geplante Fahrbahnverschmälerung führt zwar zu einer Verkehrsverlangsamung; diese ist indessen aus Umweltschutz- und Sicherheitsgründen hinzunehmen und führt nicht zu einer mangelhaften Erschliessung der betroffenenGrundstücke (E. 7.4). Nicht zu beanstanden sind - vorbehältlich der noch abzuklärenden Sicherheitsfragen - die geplante Verlegung einer Bushaltestelle, die Ersetzung einer Fussgängerunterführung durch einen Zebrastreifen und die Neugestaltung von Fusswegen; sie entsprechen den Vorgaben des kommunalen Verkehrsplans (E. 8.4).

Ein aus dem Jahr 1975 stammender Quartierplan kann dem vorliegenden Projekt, das der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans von 2004 dient, nicht entgegengehalten werden, zumal das geplante Verkehrsregime dem fraglichen Quartierplan ohnehin nicht widerspricht (E. 9.4). Hälftige Kostenauferlegung (E. 10.2). Teilweise Gutheissung im Sinne der Erwägungen und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BUSHALTESTELLE ERSCHLIESSUNG FAHRRADVERKEHR FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERSTREIFEN LANGSAMVERKEHR PLANUNGSGRUNDSATZ QUARTIERPLAN RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SICHERHEIT SIEDLUNGSQUALITÄT STRASSENPROJEKT UMWELTSCHUTZ VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSFLUSS VERKEHRSPLAN VERLANGSAMUNG VSS-NORMEN · Rechtsnormen:

· § 236 PBG § 360 Abs. III PBG § 14 StrassG § 16 StrassG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3