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VB.2011.00777 • VG ZH VB.2011.00777 KI-generiert

Procurement Transparency Violation in Funeral Services Contract

Geschäftsnummer VB.2011.00777
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a procurement process for funeral and cemetery maintenance services, the court ruled that the awarding authority violated the principles of transparency and equal treatment. The authority had invited additional bidders after the initial submission deadline and conducted a separate site visit with one of these later-invited bidders without informing the other participants. The court found that such a subsequent invitation could only be justified in exceptional circumstances, and even then, all bidders must be promptly notified to ensure equal access to information. Because no sufficient reason was provided for the late invitation and the lack of notification created unequal conditions, the court upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Bestattungs- und Friedhofs-Unterhaltsarbeiten: Nachträgliche Einladung im Einladungsverfahren. Es erscheint fraglich, wieweit eine nachträgliche Einladung überhaupt notwendig sein kann. Hingegen sprechen erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Einladung weiterer Anbieter. Eine solche kann jedenfalls nur infrage kommen, wenn sie im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Ferner wäre die nachträgliche Einladung allen bisher Eingeladenen unverzüglich mitzuteilen, und es wäre alles vorzukehren um die Gleichbehandlung aller Anbieter, insbesondere in Bezug auf die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, zu gewährleisten (E. 3.1). Vorliegend kann die nachträgliche Einladung nicht durch einen hinreichend wichtigen Grund gerechtfertigt werden (E. 3.2). Indem die Vergabebehörde die übrigen Anbieter nicht über die nachträgliche Einladung informierte und mit der Mitbeteiligten eine separate Begehung durchführte, verletzte sie das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Gleichbehandlung und Transparenz Ablauf der Vergabeverfahren Wartungsvertrag Vergabe öffentlicher Aufträge Einreichung der Angebote Ausschluss eines Anbieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 11 lit. a IVöB
Cited as the basis for the violation of the principle of equal treatment and transparency due to the improper invitation of additional providers.
§ 37 Abs. I lit. c SubmV
Cited as the basis for the violation of the principle of equal treatment and transparency due to the improper invitation of additional providers.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 11 lit. a IVöB

Cited as the basis for the violation of the principle of equal treatment and transparency due to the improper invitation of additional providers.

§ 37 Abs. I lit. c SubmV

Cited as the basis for the violation of the principle of equal treatment and transparency due to the improper invitation of additional providers.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00777

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00777 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Bestattungs- und Friedhofs-Unterhaltsarbeiten: Nachträgliche Einladung im Einladungsverfahren. Es erscheint fraglich, wieweit eine nachträgliche Einladung überhaupt notwendig sein kann. Hingegen sprechen erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Einladung weiterer Anbieter.

Eine solche kann jedenfalls nur infrage kommen, wenn sie im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Ferner wäre die nachträgliche Einladung allen bisher Eingeladenen unverzüglich mitzuteilen, und es wäre alles vorzukehren um die Gleichbehandlung aller Anbieter, insbesondere in Bezug auf die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, zu gewährleisten (E. 3.1). Vorliegend kann die nachträgliche Einladung nicht durch einen hinreichend wichtigen Grund gerechtfertigt werden (E. 3.2). Indem die Vergabebehörde die übrigen Anbieter nicht über die nachträgliche Einladung informierte und mit der Mitbeteiligten eine separate Begehung durchführte, verletzte sie das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINLADUNGSVERFAHREN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT NACHTRÄGLICHE EINLADUNG SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. a IVöB § 37 Abs. I lit. c SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2