City Avenue Tree Removal and Building Permit Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a building permit application for a residential development with an underground garage. The court ruled that the city's "avenue concept" did not prohibit the removal or partial replacement of two avenue trees, as it was merely a declaration of intent. The removal of the trees was deemed a minor road maintenance measure, improving traffic safety and obviating the need for a project approval procedure. While the garage entrance's slight impairment of visibility was permissible due to local conditions, two visitor parking spaces were deemed non-compliant due to accessibility and safety concerns. Additionally, the court clarified that multi-story projections count towards building length if they are directly stacked and collectively exceed a certain height, regardless of individual floor heights.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für eine Wohnüberbauung mit Unterniveaugarage. Aus dem stadtzürcherischen "Alleenkonzept" lässt sich für den Erhalt der streitbetroffenen Bäume nichts ableiten, da es sich lediglich um eine Absichtserklärung handelt (E. 4.1). Die Entfernung bzw. der teilweise Ersatz der beiden Alleebäume erfolgt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und fällt als geringfügiger Eingriff unter den Begriff des Strassenunterhalts nach § 25 StrassG, weshalb sich ein Projektfestsetzungsverfahren erübrigt (E. 4.2.2). Die Bausektion durfte als übergeordnete und zur Erteilung der strassenrechtlichen Bewilligung zuständige Behörde anstelle des primär entscheidberufenen städtischen Tiefbauamts auch über die entsprechende Strassenunterhaltsmassnahme befinden (E. 4.2.3 f.). Dank der besonderen ortsbaulichen Verhältnisse (grosszügig ausgebaute Quartierstrasse, Tempo-30-Zone) ist die Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt trotz der (geringfügigen) Beeinträchtigung der Mindestsichtweite durch die verbleibenden Alleebäume und die öffentlichen Parkfelder gewährleistet und eine Abweichung von den technischen Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung zulässig (E. 5.2). Die Einfahrtslösung widerspricht auch nicht der einschlägigen VSS-Norm (E. 5.3). Als normwidrig erweisen sich hingegen die beiden Besucherparkplätze, die als Längsparkplätze aufgrund der engen Platzverhältnisse und ihrer Lage hinter dem Trottoir weder leicht zugänglich noch verkehrssicher angelegt sind (E. 5.4). Entsprechend dem Ausnahmecharakter von § 27 Abs. 1 ABauV ist für eine Hinzurechnung mehrgeschossiger Vorsprünge an die Gebäudelänge nicht erforderlich, dass diese je einzeln, d.h. pro Stockwerk, geschlossene Höhen von mehr als 1,3 m aufweisen. Liegen die in verschiedenen Stockwerken angesiedelten Bauteile direkt übereinander, sind sie anzurechnen, sofern sie in Richtung der betreffenden Fassade insgesamt über eine geschlossene Höhe von mindestens 1,3 m verfügen (E. 7.2). Teilweise Gutheissung soweitkeine Abschreibung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the removal or partial replacement of trees, considering it a minor intervention under road maintenance.
Permits a deviation from the technical requirements of the traffic safety ordinance due to special local conditions and the traffic safety of the garage entrance.
The solution for the garage entrance does not contradict this norm.
Used to determine how multi-story projections are counted towards the building length.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00772
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00772 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für eine Wohnüberbauung mit Unterniveaugarage. Aus dem stadtzürcherischen "Alleenkonzept" lässt sich für den Erhalt der streitbetroffenen Bäume nichts ableiten, da es sich lediglich um eine Absichtserklärung handelt (E. 4.1). Die Entfernung bzw. der teilweise Ersatz der beiden Alleebäume erfolgt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und fällt als geringfügiger Eingriff unter den Begriff des Strassenunterhalts nach § 25 StrassG, weshalb sich ein Projektfestsetzungsverfahren erübrigt (E. 4.2.2).
Die Bausektion durfte als übergeordnete und zur Erteilung der strassenrechtlichen Bewilligung zuständige Behörde anstelle des primär entscheidberufenen städtischen Tiefbauamts auch über die entsprechende Strassenunterhaltsmassnahme befinden (E. 4.2.3 f.). Dank der besonderen ortsbaulichen Verhältnisse (grosszügig ausgebaute Quartierstrasse, Tempo-30-Zone) ist die Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt trotz der (geringfügigen) Beeinträchtigung der Mindestsichtweite durch die verbleibenden Alleebäume und die öffentlichen Parkfelder gewährleistet und eine Abweichung von den technischen Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung zulässig (E. 5.2).
Die Einfahrtslösung widerspricht auch nicht der einschlägigen VSS-Norm (E. 5.3). Als normwidrig erweisen sich hingegen die beiden Besucherparkplätze, die als Längsparkplätze aufgrund der engen Platzverhältnisse und ihrer Lage hinter dem Trottoir weder leicht zugänglich noch verkehrssicher angelegt sind (E. 5.4). Entsprechend dem Ausnahmecharakter von § 27 Abs. 1 ABauV ist für eine Hinzurechnung mehrgeschossiger Vorsprünge an die Gebäudelänge nicht erforderlich, dass diese je einzeln, d.h. pro Stockwerk, geschlossene Höhen von mehr als 1,3 m aufweisen.
Liegen die in verschiedenen Stockwerken angesiedelten Bauteile direkt übereinander, sind sie anzurechnen, sofern sie in Richtung der betreffenden Fassade insgesamt über eine geschlossene Höhe von mindestens 1,3 m verfügen (E. 7.2). Teilweise Gutheissung soweitkeine Abschreibung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ALLEE ÄNDERUNGSBEWILLIGUNG AUGENSCHEIN BALKON BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUM BAUMALLEE BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESUCHERPARKPLATZ ERKER GARAGENEINFAHRT GEBÄUDELÄNGE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GESTALTUNG UND EINORDNUNG NEBENBESTIMMUNG PARKIERUNGSANLAGE PARTEIGUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SELBSTEINTRITTSRECHT SICHTWEITE STAMMBEWILLIGUNG STRASSENUNTERHALT VERKEHRSSICHERHEIT VORSPRUNG VSS-NORMEN ZUFAHRT · Rechtsnormen:
· § 27 Abs. I ABauV § 28 Abs. I ABauV § 238 PBG § 240 Abs. I PBG § 244 Abs. II PBG § 244 Abs. III PBG § 259 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 321 PBG § 360 Abs. III PBG § 3 lit. h StrassG § 25 StrassG § 26 StrassG Art. 6 Abs. I VerkehrssicherheitsV Art. 6 Abs. II VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3