Appeal Dismissed Over Refusal to Cover Personal Electronic Device Repair Costs Due to Lack of Justiciable Right to State-Funded Internet Infrastructure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the refusal to cover the repair costs for a personal electronic device, finding that while the right to information and freedom of expression guarantee access to the resulting costs for appropriate media provision, this does not create a justiciable positive right for the state to provide or cover the infrastructure costs for unrestricted personal internet access. The court reasoned that the appellant could utilize funds available within the basic needs allowance, which covers entertainment and education, to acquire or repair internet access equipment, and since the established basic needs standard is not justiciable, the requested repair costs did not qualify for situation-related benefits because the necessary usage need was not sufficiently demonstrated to warrant further proportionality review.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Fragliche Übernahme von Reparaturkosten eines Notebooks. Streitwert und einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1.2). Meinungs- und Informationsfreiheit (E. 2.1-2); Voraussetzungen zur Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (E. 2.3). Aus dem Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende Übernahme von Kosten einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebehörden kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönlichen Zugang zum Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten übernehmen müsse (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Informationsbedürfnisse zu befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, über welche er frei verfügen kann und die ebenfalls Ausgaben für Unterhaltung und Bildung vorsehen, die Gerätschaften für den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren lässt. Es besteht für ihn auch ohne weiteres die Möglichkeit, seine Meinung in genügender Weise zu bilden und grundsätzlich kundzutun, weshalb die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig eingeschränkt erscheint (E. 4.3). Der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe empfohlene Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt ist nicht justiziabel (E. 4.4). Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung wird im Einzelfall der notwendige Benutzungsbedarf nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der eingeforderte Betrag zum damit einhergehenden Nutzen verhältnismässig ist. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung kommt daher auch nicht in Betracht (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article relates to the granting of free legal aid (unentgeltliche Prozessführung), which is explicitly ordered in the dispositive.
This article governs the procedure for granting free legal aid and is cited in the dispositive concerning the costs of the proceedings.
This article concerns the allocation of court costs and is cited in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00760
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.06.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Fragliche Übernahme von Reparaturkosten eines Notebooks. Streitwert und einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1.2). Meinungs- und Informationsfreiheit (E. 2.1-2);
Voraussetzungen zur Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (E. 2.3). Aus dem Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende Übernahme von Kosten einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebehörden kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönlichen Zugang zum Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten übernehmen müsse (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Informationsbedürfnisse zu befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, über welche er frei verfügen kann und die ebenfalls Ausgaben für Unterhaltung und Bildung vorsehen, die Gerätschaften für den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren lässt.
Es besteht für ihn auch ohne weiteres die Möglichkeit, seine Meinung in genügender Weise zu bilden und grundsätzlich kundzutun, weshalb die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig eingeschränkt erscheint (E. 4.3). Der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe empfohlene Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt ist nicht justiziabel (E. 4.4). Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung wird im Einzelfall der notwendige Benutzungsbedarf nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der eingeforderte Betrag zum damit einhergehenden Nutzen verhältnismässig ist.
Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung kommt daher auch nicht in Betracht (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FÜRSORGE INFORMATIONSFREIHEIT INTEGRATION INTERNET KOSTENÜBERNAHME MEINUNGSFREIHEIT NEDIENVERSORGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 BV Art. 16 Abs. I BV Art. 16 Abs. II BV Art. 16 Abs. III BV Art. 10 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3