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VB.2011.00759 • VG ZH VB.2011.00759 KI-generiert

Civil Association Appeal on Building Permit Deemed Moot Due to Overturned Underlying Permits and Lack of Object

Geschäftsnummer VB.2011.00759
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A civil association's appeal concerning a building permit was deemed partially moot because the underlying permits were overturned in a separate related proceeding, and the lack of a concrete construction project meant the appeal lacked an object, thus denying the association a right to provoke review analogous to a specific statutory provision. The court found that the association had not forfeited its right to appeal because the official publication of the project failed to mention the site's inclusion within an inventory of regionally significant landscapes, and therefore, the lower authority's rejection of the appeal was based on an incorrect premise, necessitating the cancellation of the consequential cost ruling, with costs to be distributed equitably without reference to the presumed victor in the main case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch | Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch: Publikation des Bauvorhabens, Nebenfolgenregelung bei Gegenstandslosigkeit. [Die angefochtenen (Bau-)Bewilligungen wurden in einem separaten Nachbarrekursverfahren aufgehoben, womit die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.] Mangels eines konkreten Bauvorhabens fehlt es der Verbandsbeschwerde an einem Anfechtungsobjekt. Ein Provokationsrecht analog § 213 PBG steht der beschwerdeführenden Vereinigung nicht zu. Gegen die Nichtinventarisierung verbleibt dieser einzig der Weg über eine Aufsichtsbeschwerde (E. 2.5). Da in der amtlichen Publikation des Bauvorhabens der Hinweis fehlt, dass die betreffenden Gebäude im Perimeter eines inventarisierten Ortsbilds von regionaler Bedeutung liegen, hat die Beschwerdeführerin ihr Rekursrecht nicht verwirkt (E. 3.3.2 f.). Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten ist, beruht die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grundsätzlich aufzuheben. Die Rekurskosten sind nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit zu verteilen. Es besteht kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich in der Hauptsache obsiegt hätte (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit keine Abschreibung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Verein Grundeigentum Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen gesetzlicher Anspruch öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 314 PBG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the decision concerning the subject matter of the appeal, even if the basis for the final decision is partially procedural (non-entry/dropping).

§ 314 Abs. III PBG

This specific paragraph is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the decision concerning the subject matter of the appeal.

§ 315 PBG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the decision concerning the subject matter of the appeal.

§ 316 PBG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the decision concerning the subject matter of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00759

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00759 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch · Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch: Publikation des Bauvorhabens, Nebenfolgenregelung bei Gegenstandslosigkeit. [Die angefochtenen (Bau-)Bewilligungen wurden in einem separaten Nachbarrekursverfahren aufgehoben, womit die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.] Mangels eines konkreten Bauvorhabens fehlt es der Verbandsbeschwerde an einem Anfechtungsobjekt. Ein Provokationsrecht analog § 213 PBG steht der beschwerdeführenden Vereinigung nicht zu. Gegen die Nichtinventarisierung verbleibt dieser einzig der Weg über eine Aufsichtsbeschwerde (E. 2.5).

Da in der amtlichen Publikation des Bauvorhabens der Hinweis fehlt, dass die betreffenden Gebäude im Perimeter eines inventarisierten Ortsbilds von regionaler Bedeutung liegen, hat die Beschwerdeführerin ihr Rekursrecht nicht verwirkt (E. 3.3.2 f.). Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten ist, beruht die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grundsätzlich aufzuheben. Die Rekurskosten sind nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit zu verteilen.

Es besteht kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich in der Hauptsache obsiegt hätte (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit keine Abschreibung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DENKMALPFLEGE GEGENSTANDSLOSIGKEIT INVENTAREINTRAG NEBENFOLGENREGELUNG ORTSBILDINVENTAR ORTSBILDSCHUTZ PROVOKATIONSBEGEHREN PUBLIKATION RECHTSSCHUTZ REKURSKOSTEN REKURSRECHT VERBANDSBESCHWERDE ZUSTELLUNGSBEGEHREN · Rechtsnormen: · § 314 PBG § 314 Abs. III PBG § 315 PBG § 316 PBG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 52 S. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3