Voter Pamphlet Distribution Challenge Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding the distribution of an official voting pamphlet preceding a public vote, asserting it constituted an act by a state authority that could violate the freedom to vote, making the explanations a challengeable object in a voting rights appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that preparatory actions must be challenged immediately, and failure to do so, especially given the statutory five-day deadline intended for early defect correction, results in forfeiture of the right to contest the final result, and furthermore, the pamphlet's statement regarding the limits of local authority competence concerning potential subsequent legal adjustments was sufficiently clear and not legally flawed despite not detailing every formal consequence.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrecht | Stimmrecht Da der Beschwerdegegner die Abstimmungszeitung im Vorfeld einer Abstimmung an die Stimmberechtigten verteilen liess, ist dies als Handlung eines staatlichen Organs im Zusammenhang mit einer Volksabstimmung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu qualifizieren; Abstimmungserläuterungen können die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigen und bilden daher taugliche Anfechtungsobjekte von Stimmrechtsbeschwerden (E. 1.2). Richtet sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (E. 2.1.1). Dass Mängel im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen gerügt werden müssen, ergibt sich überdies auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 2.1.2). Versäumt es die stimmberechtigte Person, den Mangel unverzüglich zu rügen, obwohl ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war, verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses (E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei für ihn aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen, nach Zustellung der Abstimmungszeitschrift innert fünf Tagen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG ausdrücklich eine Frist von lediglich fünf Tagen für den Stimmrechtsrekurs vorgesehen. Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben E. 2.2.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Rekurs fristgerecht erhoben hätte, hülfe ihm dies nicht weiter. Gemäss § 64 Abs. 1 GPR wird zu einer Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Bericht verfasst. Allein schon aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist offenkundig, dass die behördlichen Erläuterungen nicht auf die formalrechtlichen Einzelheiten und Folgen einer Abstimmungsvorlage einzugehen brauchen (E. 2.3.1). Der Beschwerdegegner hat in derAbstimmungszeitung ausdrücklich erklärt, dass die Stadt für die Kapazitätsverminderung des motorisierten Individualverkehrs, die Reduktion bestehender Parkplätze und die Einführung eines lenkungswirksamen Road Pricings nicht alleine zuständig wäre. Mit diesem Hinweis auf die fehlende Kompetenz brachte er genügend deutlich zum Ausdruck, dass die beispielhaft aufgezählten Massnahmen unter Umständen die Anpassung übergeordneter Erlasse erforderlich machen würde (E. 2.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered that the explanations in the voting pamphlet could infringe upon the freedom to vote under this article.
The court qualified the distribution of the voting pamphlet as an act by a state body related to a popular vote under this provision.
The court referenced the mandatory five-day deadline for lodging a voting rights appeal under this provision.
This provision was cited to establish that official explanations do not need to detail the formal legal aspects of a voting proposal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00758
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrecht · Stimmrecht Da der Beschwerdegegner die Abstimmungszeitung im Vorfeld einer Abstimmung an die Stimmberechtigten verteilen liess, ist dies als Handlung eines staatlichen Organs im Zusammenhang mit einer Volksabstimmung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu qualifizieren;
Abstimmungserläuterungen können die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV beeinträchtigen und bilden daher taugliche Anfechtungsobjekte von Stimmrechtsbeschwerden (E. 1.2). Richtet sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (E. 2.1.1). Dass Mängel im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen gerügt werden müssen, ergibt sich überdies auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 2.1.2).
Versäumt es die stimmberechtigte Person, den Mangel unverzüglich zu rügen, obwohl ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war, verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses (E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei für ihn aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen, nach Zustellung der Abstimmungszeitschrift innert fünf Tagen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG ausdrücklich eine Frist von lediglich fünf Tagen für den Stimmrechtsrekurs vorgesehen.
Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben E. 2.2.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Rekurs fristgerecht erhoben hätte, hülfe ihm dies nicht weiter. Gemäss § 64 Abs. 1 GPR wird zu einer Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Bericht verfasst. Allein schon aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist offenkundig, dass die behördlichen Erläuterungen nicht auf die formalrechtlichen Einzelheiten und Folgen einer Abstimmungsvorlage einzugehen brauchen (E. 2.3.1).
Der Beschwerdegegner hat in der Abstimmungszeitung ausdrücklich erklärt, dass die Stadt für die Kapazitätsverminderung des motorisierten Individualverkehrs, die Reduktion bestehender Parkplätze und die Einführung eines lenkungswirksamen Road Pricings nicht alleine zuständig wäre. Mit diesem Hinweis auf die fehlende Kompetenz brachte er genügend deutlich zum Ausdruck, dass die beispielhaft aufgezählten Massnahmen unter Umständen die Anpassung übergeordneter Erlasse erforderlich machen würde (E. 2.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte:
· ABSTIMMUNGSFREIHEIT AUSSICHTSLOSIGKEIT STIMMRECHT · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II BV Art. 64 Abs. I GPR § 13 Abs. IV VRG § 19 Abs. I lit. c VRG § 21a lit. a VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3