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VB.2011.00743 • VG ZH VB.2011.00743 KI-generiert

Denial of Building Permit Upheld Based on Sightline Violation and Pre-Development Terrain Assessment

Geschäftsnummer VB.2011.00743
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a building permit for a site development because the proposed construction was inconsistent with the design plan's requirement for visual permeability and sightlines, even though the plan's free space corridors were conceptually defined without precise location. Furthermore, the court determined that terrain altered during preliminary development work must be disregarded, requiring the assessment to be based on the terrain as it existed before such development, a matter of evidence evaluation, ultimately leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für eine Arealüberbauung: Gestaltungsplanwidrigkeit; massgeblicher Terrainverlauf. Aus den Plänen wird klar ersichtlich, dass das Bauprojekt dem Gestaltungsplan in Bezug auf die von diesem angestrebte optische Durchlässigkeit und die Gewährleistung von Sichtbezügen nicht entspricht. Dass die im Gestaltungsplan bezeichneten Freihaltekorridore als Konzept, ohne genaue örtliche Fixierung festgelegt wurden, ändert daran nichts (E. 2.3). Wurde das Terrain im Zusammenhang mit Erschliessungsarbeiten, welche im Hinblick auf die geplante Überbauung vorgenommen wurden, verändert, stellt dies einen Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 lit. b ABV dar. Es ist auf das Terrain vor Erstellung der Erschliessung abzustellen (E. 3.1). Ob der entsprechende Nachweis gelingt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Nichteinzonung Erschliessungspflicht Arbeitsbewilligungen Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 PBG

This provision is cited as a legal norm, suggesting it was used in the ruling regarding the building permit.

§ 83 PBG

This provision is cited as a legal norm, suggesting it was used in the ruling regarding the building permit.

§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited as a legal norm, suggesting it was used in the ruling regarding the building permit.

§ 7 Abs. IV VRG

This provision is cited as a legal norm, suggesting it was used in the ruling regarding the building permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00743

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00743 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für eine Arealüberbauung: Gestaltungsplanwidrigkeit; massgeblicher Terrainverlauf. Aus den Plänen wird klar ersichtlich, dass das Bauprojekt dem Gestaltungsplan in Bezug auf die von diesem angestrebte optische Durchlässigkeit und die Gewährleistung von Sichtbezügen nicht entspricht.

Dass die im Gestaltungsplan bezeichneten Freihaltekorridore als Konzept, ohne genaue örtliche Fixierung festgelegt wurden, ändert daran nichts (E. 2.3). Wurde das Terrain im Zusammenhang mit Erschliessungsarbeiten, welche im Hinblick auf die geplante Überbauung vorgenommen wurden, verändert, stellt dies einen Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 lit. b ABV dar. Es ist auf das Terrain vor Erstellung der Erschliessung abzustellen (E. 3.1). Ob der entsprechende Nachweis gelingt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG FREIFLÄCHE GESAMTWIRKUNG GESTALTUNGSFREIHEIT GESTALTUNGSPLAN GEWACHSENER BODEN TERRAINVERÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 71 PBG § 83 PBG § 321 Abs. I PBG § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 21 S. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3