Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00742 • VG ZH VB.2011.00742 KI-generiert

Criteria for Indemnity Award in Appeal Proceedings

Geschäftsnummer VB.2011.00742
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the criteria for awarding an adequate party indemnity in appeal proceedings, where the appealing parties met the requirements of the relevant statute for such an award. The court reasoned that a conditional right to indemnity exists if the statutory prerequisites are met, and denial should only occur under special circumstances, emphasizing that success, even if partial, generally warrants compensation, and the lower court's finding that the opposing parties were not liable for indemnity was arbitrary, as refusing compensation was deemed unreasonable because the opposing party did not demonstrate a good faith defense or a basis to believe their non-appeal was justified, though the indemnity awarded is typically well below actual legal fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) | Voraussetzungen für das Zusprechen einer angemessenen Parteientschädigung und Kriterien für deren Bemessung Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern. Anspruch auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Bedingungen des § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen als nichtunterliegend und deshalb keine Parteientschädigung schuldend erachtet, handelt sie willkürlich bzw. verlässt sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum. Zu Unrecht hält es der angefochtene Beschluss für unbillig, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung des Rechtsmittels beantragen müssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt; namentlich würde es nicht genügen, dass sie ernsthafte Gründe für eine Annahme eigenen Obsiegens gehabt hätte (E. 2.3). Den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (E. 2.4). Abweisung UP/URB, Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Einrede des guten Glaubens Zuschlagskriterien besondere Umstände gesetzliche Grundlage Anwaltskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision defines the conditions under which a party is entitled to compensation, which the court found were met by the appellants.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00742

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) · Voraussetzungen für das Zusprechen einer angemessenen Parteientschädigung und Kriterien für deren Bemessung Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern.

Anspruch auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Bedingungen des § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen als nichtunterliegend und deshalb keine Parteientschädigung schuldend erachtet, handelt sie willkürlich bzw. verlässt sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum.

Zu Unrecht hält es der angefochtene Beschluss für unbillig, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung des Rechtsmittels beantragen müssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt; namentlich würde es nicht genügen, dass sie ernsthafte Gründe für eine Annahme eigenen Obsiegens gehabt hätte (E. 2.3). Den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (E. 2.4).

Abweisung UP/URB, Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HONORARNOTE PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4