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VB.2011.00736 • VG ZH VB.2011.00736 KI-generiert

Protection Measures Extension and Right to Be Heard Under Protection Against Violence Act

Geschäftsnummer VB.2011.00736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed two main issues regarding measures taken under the Protection Against Violence Act. Firstly, the court found that sending official notices to an address previously provided by the individual, where delivery was successful and the individual did not inform authorities of a change of address or representation, was not objectionable. Secondly, the court ruled that an extension of protection measures without the possibility of appeal is generally only permissible after hearing the person posing the threat. In this case, the individual was not heard, and it was not established that they voluntarily waived their right to be heard, particularly as they were demonstrably abroad during the period between the summons and the hearing. Therefore, the case was remanded for a hearing with the possibility of appeal, and court costs were borne by the court due to a violation of the right to be heard and incorrect legal advice. The request for a free legal representative was denied due to a lack of proven indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS110010) | Gewaltschutzverfahren / Pflicht zur Anhörung der gefährdenden Person. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügungen an die Adresse eines Taxiunternehmens sandte: Die Zustellung über diese (ursprünglich vom Beschwerdeführer angegebene) Adresse war jeweils erfolgreich, und der Beschwerdeführer informierte die Entscheidinstanzen im Verlauf des Verfahrens weder über eine Änderung der Zustelladresse noch über den Beizug eines Anwalts (E. 3.2). Eine endgültige - d.h. ohne Einsprachemöglichkeit angeordnete - haftrichterliche Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die gefährdende Person vom Haftrichter angehört worden ist. Bei fehlender Anhörung der gefährdenden Person kann das Haftgericht lediglich vorläufig (unter Gewährung einer Einsprachemöglichkeit) über Verlängerungsgesuche entscheiden - es sei denn, dass die gefährdende Person der Anhörung trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im vorliegenden Fall hörte der Haftrichter den Beschwerdeführer nicht an, obwohl dieser im Zeitraum zwischen dem Versand der Anhörungsvorladung und dem Anhörungstermin nachweislich auslandabwesend war und nicht mit einer kurzfristigen Anhörungsvorladung rechnen musste (E. 3.3). Unter diesen Umständen ist nicht von einem freiwilligen, unentschuldigten Anhörungsverzicht des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Sache zur Behandlung als Einsprache an den Haftrichter zu überweisen ist (E. 3.4). Die Gerichtskosten sind wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 4.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gesetzlicher Schutz Drohung gegen Behörden und Beamte Vorladung Verlängerung der Untersuchungshaft Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court applied this provision to find that the applicant's right to be heard was violated because he was not properly heard before the extension of protective measures.

Art. 11 Abs. I GSG

The court referenced this provision in relation to the procedure for extending protective measures, specifically regarding the requirement of hearing the person causing harm.

Art. 11a Abs. I GSG

This provision was cited in the context of the court's decision to transfer the case back to the examining magistrate for consideration as an objection, due to the violation of the applicant's right to be heard.

§ 5 Abs. II VRG

The court applied this provision to place the court costs on the public treasury due to the violation of the right to be heard and incorrect legal remedies information.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision was cited regarding the sending of the order to the applicant's address, finding it not objectionable as delivery was successful and the applicant did not inform the court of address changes or legal representation.

Art. 10 Abs. II GSG

This provision was indirectly relevant as the court discussed the possibility of extending measures only provisionally when the person causing harm has not been heard.

§ 16 VRG

The court applied this provision to reject the request for a free legal representative due to a lack of proof of indigence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00736

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00736 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS110010) · Gewaltschutzverfahren / Pflicht zur Anhörung der gefährdenden Person. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügungen an die Adresse eines Taxiunternehmens sandte: Die Zustellung über diese (ursprünglich vom Beschwerdeführer angegebene) Adresse war jeweils erfolgreich, und der Beschwerdeführer informierte die Entscheidinstanzen im Verlauf des Verfahrens weder über eine Änderung der Zustelladresse noch über den Beizug eines Anwalts (E. 3.2).

Eine endgültige - d.h. ohne Einsprachemöglichkeit angeordnete - haftrichterliche Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die gefährdende Person vom Haftrichter angehört worden ist. Bei fehlender Anhörung der gefährdenden Person kann das Haftgericht lediglich vorläufig (unter Gewährung einer Einsprachemöglichkeit) über Verlängerungsgesuche entscheiden - es sei denn, dass die gefährdende Person der Anhörung trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im vorliegenden Fall hörte der Haftrichter den Beschwerdeführer nicht an, obwohl dieser im Zeitraum zwischen dem Versand der Anhörungsvorladung und dem Anhörungstermin nachweislich auslandabwesend war und nicht mit einer kurzfristigen Anhörungsvorladung rechnen musste (E. 3.3).

Unter diesen Umständen ist nicht von einem freiwilligen, unentschuldigten Anhörungsverzicht des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Sache zur Behandlung als Einsprache an den Haftrichter zu überweisen ist (E. 3.4). Die Gerichtskosten sind wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 4.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG EINSPRACHE ERSATZMASSNAHMEN GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HAFTRICHTER KONTAKTVERBOT MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG SELBSTVERSCHULDEN UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTELLADRESSE ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG § 5 Abs. II VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4