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VB.2011.00728 • VG ZH VB.2011.00728 KI-generiert

Repayment of Economic Social Assistance Due to Failure to Fulfill Information Obligations

Geschäftsnummer VB.2011.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned the demand for repayment of economic social assistance benefits due to the recipient's failure to fulfill information and participation obligations, specifically by submitting only sporadic and incomplete documentation and missing appointments, leading to a well-founded suspicion, supported by an investigation report, that the recipient was employed during the benefit period. The court upheld the repayment decision because the recipient failed to dispel this suspicion with sufficient evidence and was repeatedly informed of the possibility of reimbursement and their obligations; thus, given the unclearness regarding actual income due to the lack of documents, reclaiming the entire economic aid provided was deemed justified, rejecting the formal objections raised by the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe hinreichendes Einkommen Rückerstattungspflicht Unterlassung der Nothilfe Rückzahlung des Darlehens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 SHV

This provision governs the recovery of undue economic assistance, which is the core subject of the appeal that was dismissed.

§ 26 lit. a SHG

This provision relates to the basis for recovering undue assistance, cited alongside the specific implementation rule in the SHV.

§ 18 Abs. I SHG

This provision concerns reporting duties, relevant to the finding that the appellant failed to meet cooperation obligations, leading to the repayment order.

§ 14 SHG

This provision relates to the general duty to cooperate/provide information, which the appellant allegedly breached, justifying the repayment order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle.

Zwar ist für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2).

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern.

Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT ERMITTLUNGSBERICHT INFORMATIONSPFLICHT MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SOZIALHILFE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3