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VB.2011.00724 • VG ZH VB.2011.00724 KI-generiert

Denial of Conditional Release Upheld Due to Poor Prognosis and Insufficient Engagement

Geschäftsnummer VB.2011.00724
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to grant conditional release to the petitioner from incarceration, based on the legal requirements for conditional release under Article 86 of the Penal Code, because the lower courts were justified in finding the petitioner had a poor prognosis due to insufficient engagement with the offense, lack of insight into the wrongdoing, and failure to acknowledge their illness. The court dismissed the petitioner's objections concerning the final criminal conviction, as these matters were not reviewable in the context of conditional release proceedings and the petitioner's unsubstantiated challenges had already been addressed by the prior instances.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Die Vorinstanzen verweigerten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner belasteten Legalprognose (mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat sowie fehlende Einsicht in das begangene Unrecht und in seine Krankheit) zu Recht. Die Einwände gegen das rechtskräftige Strafurteil sind nicht zu hören. Die unsubstanziierten Rügen des Beschwerdeführers wurden bereits von den Vorinstanzen beurteilt, weshalb auf deren Entscheide verwiesen werden kann (E. 3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Strafaufschub Widerruf des bedingten Strafvollzugs Überprüfung der Strafzumessung strafbare Handlung definitive Freilassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The decision concerns the refusal of conditional release based on the analysis of the legal prognosis under this article.

§ 28 Abs. I VRG

This provision is cited in connection with the legal norms applicable to the case, likely procedural or pertaining to administrative execution.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00724

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00724 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.02.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Die Vorinstanzen verweigerten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner belasteten Legalprognose (mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat sowie fehlende Einsicht in das begangene Unrecht und in seine Krankheit) zu Recht.

Die Einwände gegen das rechtskräftige Strafurteil sind nicht zu hören. Die unsubstanziierten Rügen des Beschwerdeführers wurden bereits von den Vorinstanzen beurteilt, weshalb auf deren Entscheide verwiesen werden kann (E. 3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE VERWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4