Nursery Aviary Demolition and Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal against a decision concerning a nursery and horticultural business operating in an agricultural zone, where various aviaries were erected and terrain altered without prior permits. The court reasoned that the authority's right to order demolition is generally limited to 30 years, and waiving an on-site inspection is permissible if documentation is thorough, while conceding the appeal regarding two manure pits repurposed as water reservoirs based on expert recommendation. However, the court upheld the refusal of exceptions for the aviaries, finding no negative site dependency due to emissions given the agricultural zone's sensitivity level, but also noting the aviaries could exist outside residential areas in a building zone. Furthermore, a gravel path for landscaping was deemed non-conforming and not essential for the zone-compliant operation of the nursery, leading to its denial, and other demonstrative business structures were correctly denied permits, ultimately granting a nine-month period for restoration of the lawful state.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Der Beschwerdeführer betreibt auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück einen Gartenbaubetrieb und eine Baumschule. Ab 2003 wurden auf dem Gelände ohne vorgängiges Baugesuch verschiedene Volieren aufgestellt und Terrainveränderungen vorgenommen. Die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudeteils anzuordnen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre befristet (E. 1.2). Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, wenn die Situation vor Ort umfassend mit Fotografien und Plänen dokumentiert ist (E. 2). Da beide Güllegruben nicht mehr zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt werden, sondern als Wasserreservoir dienen, ist der Empfehlung des AWEL zu folgen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es besteht keine negative Standortgebundenheit der Volieren aufgrund der Geruchs- und Lärmimmissionen, da hier auch für die Landwirtschaftszone die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Volieren auch in einer Bauzone ausserhalb eines Wohngebiets errichtet werden können (E. 4.6). Gestaltender Gartenbau in der Landwirtschaftszone ist grundsätzlich zonenwidrig, weshalb eine Ausnahmebewilligung für einen Kiesweg zu verweigern ist. Daran ändert auch nichts, dass der Kiesweg bislang im Zusammenhang mit der zonenkonformen Bewirtschaftung der Baumschule benutzt werden konnte, da es für deren Bewirtschaftung nicht des ohnehin überdimensionierten Kieswegs bedarf (E. 5.4). Die übrigen Bauten und Anlagen für den Gartenbaubetrieb haben primär Demonstrationscharakter und sind nicht zonenkonform, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer Bewilligung verweigert hat (E.6.5). Eine neunmonatige Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheint als angemessen (E. 7). Teilweise Gutheissung (Gewässerschutz), im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision pertains to the legal basis concerning the granting of an exceptional permit, which was discussed in the reasoning, but the specific application in the dispositive is not explicitly clear from the provided summary beyond the general context of the case.
This provision is cited among the legal norms, suggesting its relevance to the land use planning aspects decided upon.
This provision is cited among the legal norms relevant to the decision on building permits and exceptions in the agricultural zone.
This provision is cited among the legal norms concerning exceptions and building regulations in the agricultural zone.
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This provision is cited among the legal norms relevant to the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00723
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00723 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.09.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Der Beschwerdeführer betreibt auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück einen Gartenbaubetrieb und eine Baumschule.
Ab 2003 wurden auf dem Gelände ohne vorgängiges Baugesuch verschiedene Volieren aufgestellt und Terrainveränderungen vorgenommen. Die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudeteils anzuordnen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre befristet (E. 1.2). Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, wenn die Situation vor Ort umfassend mit Fotografien und Plänen dokumentiert ist (E. 2). Da beide Güllegruben nicht mehr zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt werden, sondern als Wasserreservoir dienen, ist der Empfehlung des AWEL zu folgen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen (E. 3.3).
Rechtsgrundlagen betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es besteht keine negative Standortgebundenheit der Volieren aufgrund der Geruchs- und Lärmimmissionen, da hier auch für die Landwirtschaftszone die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Volieren auch in einer Bauzone ausserhalb eines Wohngebiets errichtet werden können (E. 4.6). Gestaltender Gartenbau in der Landwirtschaftszone ist grundsätzlich zonenwidrig, weshalb eine Ausnahmebewilligung für einen Kiesweg zu verweigern ist.
Daran ändert auch nichts, dass der Kiesweg bislang im Zusammenhang mit der zonenkonformen Bewirtschaftung der Baumschule benutzt werden konnte, da es für deren Bewirtschaftung nicht des ohnehin überdimensionierten Kieswegs bedarf (E. 5.4). Die übrigen Bauten und Anlagen für den Gartenbaubetrieb haben primär Demonstrationscharakter und sind nicht zonenkonform, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer Bewilligung verweigert hat (E.6.5). Eine neunmonatige Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheint als angemessen (E. 7).
Teilweise Gutheissung (Gewässerschutz), im Übrigen Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESTANDESGARANTIE GARTENBAUBETRIEB IMMISSIONEN LANDWIRTSCHAFTSZONE RÜCKBAU STANDORTGEBUNDENHEIT VÖGEL VOLIERE · Rechtsnormen: · § 309 PBG Art. 16 RPG Art. 22 Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 24a RPG Art. 24b RPG Art. 24c RPG Art. 24d Abs. Ibis RPG Art. 37a RPG Art. 41 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3