Abstract Norm Control of Decree Lifting Doctor Self-Dispensing Prohibition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decree that enacted a law lifting the self-dispensing prohibition for doctors in specific cities, allowing them to open private pharmacies. The court held that the decree, like the law itself, was a generally abstract regulation subject to abstract norm control, and that the complaining pharmacists had sufficient standing to challenge it. The core issue was the timing of the law's implementation, with the court finding that the executive had considerable discretion, but judicial review was limited to legality. While acknowledging the principle of good faith and protection of reliance, the court ruled that the economic concerns of existing pharmacies were intentionally accepted by the legislature and that a five-year transition period would overstep the executive's authority. The court determined that a new implementation date of May 1, 2012, was not unlawful, as the public interest in the change, expressed through a popular vote, was significant, and pharmacies had sufficient time to prepare since the vote in 2008.
Legislator-Regeste
AmtlichHeilmittelabgabe (Übergangsfrist) | Heilmittelabgabe: Übergangsfrist zur Aufhebung des Selbstdispensationsverbots Der Regierungsratsbeschluss setzte § 25a des Gesundheitsgesetzes (Aufhebung des Selbstdispensationsverbots der Ärzteschaft in den Städten Zürich und Winterthur) und damit eine generell-abstrakte Gesetzesvorschrift in Kraft. Der Inkraftsetzungsbeschluss unterscheidet sich in seiner Natur nicht vom Gesetz selber und ist daher wie dieses ein generell-abstrakter Erlass. Da er weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesänderung enthält, unterliegt er der abstrakten Normenkontrolle (E. 1.1-1.2). Entscheid des Verwaltungsgerichts in Fünferbesetzung (E. 1.3). Zur Anfechtung eines Erlasses genügt eine virtuelle Betroffenheit (E. 2.1). Es ist jedoch gar ein aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der beschwerdeführenden Apothekerschaft erstellt (E. 2.2). Streitgegenstand ist lediglich der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung (E. 3.1). Dabei verfügt die Vollzugsbehörde über erhebliches Ermessen, während das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (E. 3.2). Rechtsgrundlagen des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes (E. 4.2). Die Gefährdung der Apotheken in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die Konkurrenz der neu entstehenden Privatapotheken der Ärzteschaft lässt sich durch eine Übergangsfrist nicht grundsätzlich vermeiden und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (E. 5.1). Die beantragte Übergangsfrist von fünf Jahren würde die betroffene Ärzteschaft in Zürich und Winterthur von der Selbstdispensation und damit von einer wirtschaftlichen Betätigung ausschliessen. Die Frage, ob eine solche Regelung nicht dem Gesetz selber vorbehalten bleiben muss, kann offen bleiben, da diesbezüglich von einem qualifizierten Schweigen des kantonalen Gesetzgebers auszugehen ist. Der Regierungsrat würde daher mit einer um mehrere Jahre verzögerten Inkraftsetzung seine Kompetenz überschreiten und gegen den Grundsatz der Gewaltentrennungverstossen (E. 5.2). An der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung besteht ein mit dem Volksentscheid zum Ausdruck gebrachtes gewichtiges öffentliches Interesse (E. 5.4). Die Apotheken hatten seit Annahme der Volksinitiative am 30. November 2008 genügend Zeit, sich auf die bevorstehende Rechtsänderung einzustellen. Die nach diesem Zeitpunkt getätigten Dispositionen können nicht als gutgläubig gelten (E. 5.6). Die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2012 erscheint nicht rechtsverletzend. Sie ist neu auf den 1. Mai 2012 festzulegen (E. 5.8). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the abolition of the self-dispensation ban for doctors and is the subject of the legal dispute regarding its implementation and the transition period.
This provision is cited in relation to the decision-making authority of the executive body (Regierungsrat) and the scope of judicial review.
This provision is cited in relation to the scope of judicial review and the court's power to control the legality of the executive's decision.
This provision pertains to the principle of good faith (Treu und Glauben) and trust (Vertrauensschutz), which are relevant to the assessment of the transition period.
This provision is relevant to the court's role in reviewing executive decisions, particularly concerning the assessment of the executive's discretion.
This provision is cited in the context of the court's decision-making process and the grounds for upholding or modifying an executive order.
This provision relates to the general principle of legality and the rule of law, which underpin the court's review of the executive's actions.
This provision is cited in relation to the principle of legality and the requirement for legal bases for governmental actions.
This provision concerns the protection of fundamental rights, including economic freedoms, which may be affected by the legal changes.
This provision is cited in relation to the limitation of fundamental rights, emphasizing that such limitations must have a legal basis and be proportionate.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00722
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00722 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.04.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilmittelabgabe (Übergangsfrist) · Heilmittelabgabe: Übergangsfrist zur Aufhebung des Selbstdispensationsverbots Der Regierungsratsbeschluss setzte § 25a des Gesundheitsgesetzes (Aufhebung des Selbstdispensationsverbots der Ärzteschaft in den Städten Zürich und Winterthur) und damit eine generell-abstrakte Gesetzesvorschrift in Kraft.
Der Inkraftsetzungsbeschluss unterscheidet sich in seiner Natur nicht vom Gesetz selber und ist daher wie dieses ein generell-abstrakter Erlass. Da er weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesänderung enthält, unterliegt er der abstrakten Normenkontrolle (E. 1.1-1.2). Entscheid des Verwaltungsgerichts in Fünferbesetzung (E. 1.3). Zur Anfechtung eines Erlasses genügt eine virtuelle Betroffenheit (E. 2.1). Es ist jedoch gar ein aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der beschwerdeführenden Apothekerschaft erstellt (E. 2.2). Streitgegenstand ist lediglich der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung (E. 3.1).
Dabei verfügt die Vollzugsbehörde über erhebliches Ermessen, während das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (E. 3.2). Rechtsgrundlagen des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes (E. 4.2). Die Gefährdung der Apotheken in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die Konkurrenz der neu entstehenden Privatapotheken der Ärzteschaft lässt sich durch eine Übergangsfrist nicht grundsätzlich vermeiden und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (E. 5.1). Die beantragte Übergangsfrist von fünf Jahren würde die betroffene Ärzteschaft in Zürich und Winterthur von der Selbstdispensation und damit von einer wirtschaftlichen Betätigung ausschliessen.
Die Frage, ob eine solche Regelung nicht dem Gesetz selber vorbehalten bleiben muss, kann offen bleiben, da diesbezüglich von einem qualifizierten Schweigen des kantonalen Gesetzgebers auszugehen ist. Der Regierungsrat würde daher mit einer um mehrere Jahre verzögerten Inkraftsetzung seine Kompetenz überschreiten und gegen den Grundsatz der Gewaltentrennungverstossen (E. 5.2). An der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung besteht ein mit dem Volksentscheid zum Ausdruck gebrachtes gewichtiges öffentliches Interesse (E. 5.4). Die Apotheken hatten seit Annahme der Volksinitiative am 30.
November 2008 genügend Zeit, sich auf die bevorstehende Rechtsänderung einzustellen. Die nach diesem Zeitpunkt getätigten Dispositionen können nicht als gutgläubig gelten (E. 5.6). Die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2012 erscheint nicht rechtsverletzend. Sie ist neu auf den 1. Mai 2012 festzulegen (E. 5.8). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE ERMESSEN FÜNFERBESETZUNG GENERELL-ABSTRAKT GUTER GLAUBE INKRAFTSETZUNGSBESCHLUSS KONKURRENZ NORMENKONTROLLE PRIVATAPOTHEKE RECHTSKONTROLLE SELBSTDISPENSATION TREU UND GLAUBEN ÜBERGANGSFRIST ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· § 17 aGesundheitsG Art. 5 Abs. II BV Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 36 Abs. I BV § 25a GesundheitsG § 19 Abs. I lit. d VRG § 21 Abs. I VRG § 24 VRG § 38a Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2