Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00715 • VG ZH VB.2011.00715 KI-generiert

Applicant Denied Suspension of Driver's License Revocation Due to High EtG Levels

Geschäftsnummer VB.2011.00715
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied the request to suspend the immediate revocation of a driver's license. The applicant had tested at 120 pg/mg for EtG, four times the "social drinking" limit, indicating a relapse into alcohol addiction despite claims of abstinence. The court reasoned that the high EtG level and the significant danger posed to other road users justified denying the suspension, even if the applicant had technically adhered to an abstinence requirement. The court also noted that the standard of proof for addiction in a suspension proceeding is lower than in the main case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen einen Sicherungsentzug. Bei einem Sicherungsentzug des Führerausweises verlangt die Güterabwägung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (E. 4.2). Der festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg (das Vierfache vom Grenzwert für ein sog. "social drinking") lässt auf einen Rückfall der seit längerer Zeit komplett abstinent lebenden Beschwerdeführerin in ihre Alkoholsucht schliessen (E. 4.2 und 4.5). Damit und angesichts der schweren Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar an die Auflage der Alkoholfahrabstinenz hielt (E. 4.3). In einem Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können nicht die gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden wie im anschliessenden Hauptverfahren (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug der Konzession Beweismass wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren ohne Berechtigung Freistellung vom Verbot Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 Abs. I SVG

This article is cited as the legal basis for the withdrawal of the driving license.

Art. 16d Abs. I lit. b SVG

This article is cited as the legal basis for the withdrawal of the driving license.

§ 25 Abs. III VRG

This article is cited as the legal basis for the withdrawal of the suspensive effect of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00715

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211359&W10_KEY=13317109&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen einen Sicherungsentzug. Bei einem Sicherungsentzug des Führerausweises verlangt die Güterabwägung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (E. 4.2). Der festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg (das Vierfache vom Grenzwert für ein sog. "social drinking") lässt auf einen Rückfall der seit längerer Zeit komplett abstinent lebenden Beschwerdeführerin in ihre Alkoholsucht schliessen (E. 4.2 und 4.5).

Damit und angesichts der schweren Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar an die Auflage der Alkoholfahrabstinenz hielt (E. 4.3). In einem Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können nicht die gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden wie im anschliessenden Hauptverfahren (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLABSTINENZ ALKOHOLFAHRABSTINENZ ALKOHOLMISSBRAUCH AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) FÜHRERAUSWEISENTZUG HAARANALYSE RÜCKFALL SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4