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VB.2011.00705 • VG ZH VB.2011.00705 KI-generiert

Council v. Cantonal Authority on Bridge Delisting and Demolition

Geschäftsnummer VB.2011.00705
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A local council sought to delist a timber-framed bridge over a river from its inventory of cultural heritage objects of communal significance to permit its demolition, but the court upheld the decision to transfer the matter to the cantonal authority because the bridge was, in fact, listed as a protected object of supra-communal significance, requiring cantonal approval for demolition or delisting, and the municipality was procedurally barred from acting unilaterally due to the mandatory coordination of proceedings involving the competent cantonal agency responsible for development planning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Entlassung einer Fachwerkbrücke über die Sihl aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung durch den Gemeinderat Horgen. Nach der bei der Baudirektion eingeholten Auskunft handelt es sich bei der in Frage stehenden Fachwerkbrücke um ein inventarisiertes Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung (E. 2.3). Betrifft ein Abbruch- oder Bauvorhaben ein überkommunal inventarisiertes Objekt, so bedarf es anstatt oder neben der Bewilligung durch die örtliche Baubehörde einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Stelle. Zuständig ist das der Baudirektion unterstellte Amt für Raumentwicklung (E. 2.4). Die Pflicht zur Verfahrenskoordination verbietet es der Gemeinde, die Inventarentlassung zwecks Abbruch der Brücke unabhängig vom kantonalen Verfahren vorzunehmen. Eine Entlassung der Brücke aus dem kommunalen Inventar muss zwingend im koordinierten Verfahren mit dem nun erforderlichen kantonalen Entscheid getroffen und eröffnet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache im Interesse eines koordinierten Verfahrens der inzwischen für die Anordnung von Schutzmassnahmen bzw. für eine allfällige Inventarentlassung zuständigen kantonalen Direktion überwiesen hat (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Plangenehmigung kommunale Gebietskörperschaft Legitimation der Gemeinde Denkmalschutz öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00705

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Entlassung einer Fachwerkbrücke über die Sihl aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung durch den Gemeinderat Horgen.

Nach der bei der Baudirektion eingeholten Auskunft handelt es sich bei der in Frage stehenden Fachwerkbrücke um ein inventarisiertes Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung (E. 2.3). Betrifft ein Abbruch- oder Bauvorhaben ein überkommunal inventarisiertes Objekt, so bedarf es anstatt oder neben der Bewilligung durch die örtliche Baubehörde einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Stelle. Zuständig ist das der Baudirektion unterstellte Amt für Raumentwicklung (E. 2.4). Die Pflicht zur Verfahrenskoordination verbietet es der Gemeinde, die Inventarentlassung zwecks Abbruch der Brücke unabhängig vom kantonalen Verfahren vorzunehmen.

Eine Entlassung der Brücke aus dem kommunalen Inventar muss zwingend im koordinierten Verfahren mit dem nun erforderlichen kantonalen Entscheid getroffen und eröffnet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache im Interesse eines koordinierten Verfahrens der inzwischen für die Anordnung von Schutzmassnahmen bzw. für eine allfällige Inventarentlassung zuständigen kantonalen Direktion überwiesen hat (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH BAUDIREKTION BRÜCKE DENKMALPFLEGE FACHWERKBRÜCKE INVENTARENTLASSUNG KOMMUNALES INVENTAR ÜBERKOMMUNALES INVENTAR ÜBERWEISUNG VERFAHRENSKOORDINATION ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 7 BVV 3 Art. 12 Abs. II BVV 3 § 211 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3