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VB.2011.00693 • VG ZH VB.2011.00693 KI-generiert

Inmate Fine for Illicit Monetary Gift Upheld

Geschäftsnummer VB.2011.00693
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An inmate was fined twenty Swiss francs by correctional authorities for receiving a monetary gift from a fellow prisoner, constituting an illicit transaction, despite notifying the inmate not to accept cash and intending to report it later, but the court upheld the disciplinary fine, reasoning that the failure to immediately report the receipt to the officer present was a violation, that the fine amount was within the broad discretion of the executive authority, and dismissed the appeal, also denying the request for free legal aid due to a lack of destitution and the bleak prospects of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Strafvollzug: Disziplinarstrafe Rechtsgrundlagen des Disziplinarrechts im Strafvollzug (E. 2). Der Beschwerdeführer erhielt von einem Mitgefangenen einen Umschlag mit Geld zugesteckt und steckte sich diesen in die Hosentasche. Etwas später wurde er auf dem Weg in seine Zelle von einem Angestellten der Justizvollzugsanstalt kontrolliert und wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts (Schenkung) mit Fr. 20.- gebüsst. Der Beschwerdeführer hatte den Mitgefangenen am Vortag schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Bargeld annehmen dürfe, und machte geltend, er habe den Abteilungsleiter nach Ankunft in seiner Zelle benachrichtigen wollen. Dies hätte er jedoch unmittelbar dem anwesenden Aufseher melden sollen (E. 4). Die Höhe der Busse (Fr. 20.-) liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Mittellosigkeit und wegen Aussichtslosigkeit. Die Gerichts- bzw. Verfahrenskosten dürfen einem Gefangenen auferlegt werden (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Ordnungsbussen Gefangener unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsverbot missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Haftentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the appeal.

§ 50 VRG

Cited in the dispositive concerning the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00693

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00693 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 16.07.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Strafvollzug: Disziplinarstrafe Rechtsgrundlagen des Disziplinarrechts im Strafvollzug (E. 2). Der Beschwerdeführer erhielt von einem Mitgefangenen einen Umschlag mit Geld zugesteckt und steckte sich diesen in die Hosentasche.

Etwas später wurde er auf dem Weg in seine Zelle von einem Angestellten der Justizvollzugsanstalt kontrolliert und wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts (Schenkung) mit Fr. 20.- gebüsst. Der Beschwerdeführer hatte den Mitgefangenen am Vortag schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Bargeld annehmen dürfe, und machte geltend, er habe den Abteilungsleiter nach Ankunft in seiner Zelle benachrichtigen wollen. Dies hätte er jedoch unmittelbar dem anwesenden Aufseher melden sollen (E. 4). Die Höhe der Busse (Fr. 20.-) liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde (E. 5.2).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Mittellosigkeit und wegen Aussichtslosigkeit. Die Gerichts- bzw. Verfahrenskosten dürfen einem Gefangenen auferlegt werden (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BARGELD BUSSE DISZIPLINARBUSSE DISZIPLINARSTRAFE ERMESSEN RECHTSGESCHÄFT SCHENKUNG STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 89 JVV § 164 Abs. I JVV § 165 Abs. II JVV Art. 83 Abs. II StGB Art. 91 StGB Art. 91 Abs. II lit. c StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG § 16 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen:

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