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VB.2011.00685 • VG ZH VB.2011.00685 KI-generiert

Legality of Extended Pre-Deportation Detention Based on Detainee's Uncooperativeness

Geschäftsnummer VB.2011.00685
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the legality of extending pre-deportation detention for an individual held for six months, where continued detention is permitted under the Foreign Nationals Act only if the individual is uncooperative or if delays arise from obtaining documents from a non-Schengen state. The court reasoned that while filing an appeal against the deportation order is not inherently uncooperative, the ongoing inability to execute the deportation was ultimately attributable to the detainee's refusal to provide necessary travel documents and his unwillingness to comply with the executable deportation order upon release. Therefore, the extension of detention was deemed lawful based on the detainee's lack of cooperation, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Nach dem geltenden Art. 79 Abs. 2 AuG ist die Verlängerung einer bereits seit sechs Monaten andauernden Haft nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person mit der zuständigen Behörde nicht kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (E. 3.3). In der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Wegweisungsentscheid liegt keine mangelnde Kooperation des inhaftierten Ausländers im Sinn von Art. 79 Abs. 2 AuG (E. 3.4). Da die vom Beschwerdeführer gegen den Wegweisungsentscheid beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine aufschiebende Wirkung hat, steht dem Wegweisungsvollzug einzig die momentan fehlende Einreiseerlaubnis in die Türkei entgegen. Diese Tatsache ist letztlich der Weigerung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, die erforderlichen Reisepapiere beizubringen. Zum bisherigen unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers kommt seine fehlende Bereitschaft hinzu, bei einer Freilassung die derzeit vollstreckbare Wegweisung zu befolgen. Die Haftverlängerung beruht folglich auf der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers und ist rechtmässig (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft widerrechtliche Untersuchungshaft administrative Entlassung Verzögerung des Asylverfahrens administrative Versorgung Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 2 AuG
In der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Wegweisungsentscheid liegt keine mangelnde Kooperation des inhaftierten Ausländers im Sinn von Art. 79 Abs. 2 AuG (E.
Art. 79 Abs. II AuG
The court found the extension of the detention lawful based on the criteria set forth in this article regarding detainee cooperation.
Art. 103 BGG
This article is listed as a legal norm, likely used for procedural grounds related to the appeal to the Federal Supreme Court (BGG), although the decision is by the Cantonal Administrative Court (VB).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 Abs. II AuG

The court found the extension of the detention lawful based on the criteria set forth in this article regarding detainee cooperation.

Art. 103 BGG

This article is listed as a legal norm, likely used for procedural grounds related to the appeal to the Federal Supreme Court (BGG), although the decision is by the Cantonal Administrative Court (VB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00685

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Nach dem geltenden Art. 79 Abs. 2 AuG ist die Verlängerung einer bereits seit sechs Monaten andauernden Haft nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person mit der zuständigen Behörde nicht kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (E. 3.3).

In der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Wegweisungsentscheid liegt keine mangelnde Kooperation des inhaftierten Ausländers im Sinn von Art. 79 Abs. 2 AuG (E. 3.4). Da die vom Beschwerdeführer gegen den Wegweisungsentscheid beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine aufschiebende Wirkung hat, steht dem Wegweisungsvollzug einzig die momentan fehlende Einreiseerlaubnis in die Türkei entgegen. Diese Tatsache ist letztlich der Weigerung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, die erforderlichen Reisepapiere beizubringen.

Zum bisherigen unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers kommt seine fehlende Bereitschaft hinzu, bei einer Freilassung die derzeit vollstreckbare Wegweisung zu befolgen. Die Haftverlängerung beruht folglich auf der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers und ist rechtmässig (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTVERLÄNGERUNG KOOPERATION PAPIERBESCHAFFUNG RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 79 Abs. II AuG Art. 103 BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2