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VB.2011.00684 • VG ZH VB.2011.00684 KI-generiert

Appeal Against Deportation Detention Following Failure to Expedite Removal

Geschäftsnummer VB.2011.00684
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the legality of continued detention for the purpose of deportation, where the authorities failed to secure the necessary travel documents for the appellant. The court reasoned that while the appellant's cooperation is not strictly required, the authorities must actively pursue obtaining the necessary papers; moreover, the Dublin request for readmission to France was deemed hopeless because the appellant had not applied for asylum in the Schengen area and had resided in Geneva for two years, likely extinguishing any readmission obligation under the Dublin II Regulation. Since no further documented steps for enforcing the removal order were taken after the unsuccessful Dublin attempt, the court found that the detaining authority violated the duty to expedite the deportation process, leading to the granting of the appeal and release from custody.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Die Vollzugsbehörden müssen auch ohne Mitwirkung des Ausländers versuchen, die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer, wie er in seiner vorangehenden polizeilichen Einvernahme betont hatte, im Schengenraum kein Asylgesuch gestellt hat, war das Dublin-Gesuch an Frankreich um Wiederaufnahme von vornherein aussichtslos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren in Genf wohnt, womit die Rückübernahmepflicht gemäss Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung regelmässig erlischt (E. 1.3). Abgesehen vom aussichtslosen Dublin-Gesuch und insbesondere seit der negativen Antwort des Dublin Office sind keine Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug dokumentiert (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte somit das Beschleunigungsgebot, was zur Haftentlassung führt. Gutheissung.

Schlagwörter

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Abschiebung Haftprüfung Verlängerung der Ausschaffungshaft Verzögerung des Asylverfahrens Freizügigkeitseinschränkung Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. IV AuG
This provision likely grounds the court's decision to grant the appeal and order the release from pre-deportation detention based on the violation of the acceleration requirement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 Abs. IV AuG

This provision likely grounds the court's decision to grant the appeal and order the release from pre-deportation detention based on the violation of the acceleration requirement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00684

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Die Vollzugsbehörden müssen auch ohne Mitwirkung des Ausländers versuchen, die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer, wie er in seiner vorangehenden polizeilichen Einvernahme betont hatte, im Schengenraum kein Asylgesuch gestellt hat, war das Dublin-Gesuch an Frankreich um Wiederaufnahme von vornherein aussichtslos.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren in Genf wohnt, womit die Rückübernahmepflicht gemäss Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung regelmässig erlischt (E. 1.3). Abgesehen vom aussichtslosen Dublin-Gesuch und insbesondere seit der negativen Antwort des Dublin Office sind keine Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug dokumentiert (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte somit das Beschleunigungsgebot, was zur Haftentlassung führt. Gutheissung. · --- · Stichworte:

· BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DUBLIN-ASSOZIERUNGSABKOMMEN PAPIERBESCHAFFUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. IV AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3