Appeal Against Deportation Detention Following Failure to Expedite Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the legality of continued detention for the purpose of deportation, where the authorities failed to secure the necessary travel documents for the appellant. The court reasoned that while the appellant's cooperation is not strictly required, the authorities must actively pursue obtaining the necessary papers; moreover, the Dublin request for readmission to France was deemed hopeless because the appellant had not applied for asylum in the Schengen area and had resided in Geneva for two years, likely extinguishing any readmission obligation under the Dublin II Regulation. Since no further documented steps for enforcing the removal order were taken after the unsuccessful Dublin attempt, the court found that the detaining authority violated the duty to expedite the deportation process, leading to the granting of the appeal and release from custody.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Die Vollzugsbehörden müssen auch ohne Mitwirkung des Ausländers versuchen, die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer, wie er in seiner vorangehenden polizeilichen Einvernahme betont hatte, im Schengenraum kein Asylgesuch gestellt hat, war das Dublin-Gesuch an Frankreich um Wiederaufnahme von vornherein aussichtslos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren in Genf wohnt, womit die Rückübernahmepflicht gemäss Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung regelmässig erlischt (E. 1.3). Abgesehen vom aussichtslosen Dublin-Gesuch und insbesondere seit der negativen Antwort des Dublin Office sind keine Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug dokumentiert (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte somit das Beschleunigungsgebot, was zur Haftentlassung führt. Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely grounds the court's decision to grant the appeal and order the release from pre-deportation detention based on the violation of the acceleration requirement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00684
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Die Vollzugsbehörden müssen auch ohne Mitwirkung des Ausländers versuchen, die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer, wie er in seiner vorangehenden polizeilichen Einvernahme betont hatte, im Schengenraum kein Asylgesuch gestellt hat, war das Dublin-Gesuch an Frankreich um Wiederaufnahme von vornherein aussichtslos.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren in Genf wohnt, womit die Rückübernahmepflicht gemäss Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung regelmässig erlischt (E. 1.3). Abgesehen vom aussichtslosen Dublin-Gesuch und insbesondere seit der negativen Antwort des Dublin Office sind keine Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug dokumentiert (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte somit das Beschleunigungsgebot, was zur Haftentlassung führt. Gutheissung. · --- · Stichworte:
· BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DUBLIN-ASSOZIERUNGSABKOMMEN PAPIERBESCHAFFUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. IV AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3