Bidder Exclusion in Public Tender Over Suitability Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the exclusion of a bidder from a public tender for the channeling of an enclosed stream due to the failure to meet suitability criteria, ruling that while discretionary elements in tender specifications might constitute immediately appealable interim decisions, they are generally contestable with the final decision, and the bidder was not obligated to challenge the specifications beforehand given the authority's broad discretion. The court reasoned that suitability criteria are typically pass/fail requirements, found that the requirement for five relevant reference projects was unjustified given the project's moderate complexity, but ultimately dismissed the appeal because the bidder failed to meet even a reasonably reduced requirement of two relevant references.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Offenlegung eines eingedolten Baches: Ausschluss wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien. Soweit die Anordnungen in der Ausschreibung der Vergabebehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, stellen sie Zwischenentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 BGG dar. Selbst bei selbständiger Anfechtbarkeit können sie grundsätzlich noch mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 3.1). Da die Vergabebehörde bei der Prüfung der Eignungsnachweise über ein grosses Ermessen verfügt, war die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht zu einer Anfechtung der Ausschreibung bzw. einer informellen Beanstandung verpflichtet (E. 3.2.3). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht (E. 4). Die Forderung nach fünf einschlägigen Referenzprojekten erscheint angesichts der nicht aussergewöhnlich hohen Komplexität des Vergabegegenstands als ungerechtfertigt (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin auch die auf ein vertretbares Mass, d.h. zwei einschlägige Referenzen, reduzierte Eignungsanforderung nicht erfüllt, ist ihre Beschwerde abzuweisen (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with § 19a Abs. 2 VRG regarding the appealability of intermediate decisions.
Cited in connection with § 19a Abs. 2 VRG regarding the appealability of intermediate decisions.
This provision, dealing with suitability criteria, is cited in the context of the decision to dismiss the appeal.
This provision, dealing with suitability criteria, is cited in the context of the decision to dismiss the appeal.
This provision is cited in the context of the decision to dismiss the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00676
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00676 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Offenlegung eines eingedolten Baches: Ausschluss wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien. Soweit die Anordnungen in der Ausschreibung der Vergabebehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, stellen sie Zwischenentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 BGG dar.
Selbst bei selbständiger Anfechtbarkeit können sie grundsätzlich noch mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 3.1). Da die Vergabebehörde bei der Prüfung der Eignungsnachweise über ein grosses Ermessen verfügt, war die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht zu einer Anfechtung der Ausschreibung bzw. einer informellen Beanstandung verpflichtet (E. 3.2.3). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht (E. 4). Die Forderung nach fünf einschlägigen Referenzprojekten erscheint angesichts der nicht aussergewöhnlich hohen Komplexität des Vergabegegenstands als ungerechtfertigt (E. 4.2).
Da die Beschwerdeführerin auch die auf ein vertretbares Mass, d.h. zwei einschlägige Referenzen, reduzierte Eignungsanforderung nicht erfüllt, ist ihre Beschwerde abzuweisen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM EIGNUNGSKRITERIEN KOMPLEXITÄT LEISTUNGSNACHWEIS REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. III BGG Art. 16 Abs. I lit. a IVöB § 22 SubmV § 28 lit. a SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2