Building Owner's Right to Roof Ridge Direction Limited
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding a building permit for two apartment buildings, specifically concerning the attic floor, the hypothetical roof pitch profile, and the natural ground level. The court ruled that while a building owner can request a roof ridge perpendicular to the building's length in exceptional cases for aesthetic reasons, this right is not absolute. The court found that it is not acceptable to grant the owner the freedom to choose the roof ridge direction when the building's side ratio is up to 3:4, and that valid reasons must be provided to justify choosing the shorter facade as the eave side. The appeal was allowed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser: Attikageschoss, hypothetisches Schrägdachprofil, gewachsener Boden. In Grenz- oder begründeten Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs mit einem First quer zur Gebäudelängsseite, also im "Chaletstil" verlangen. In Betracht kommen etwa komplexe Gebäudeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Gebäudeseite die längere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der Gebäudelängsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere Lösungen ermöglicht werden. Entgegen der Praxis der Baurekurskommissionen ist es nicht angängig, bis zu einem Seitenverhältnis von 3:4 der Bauherrschaft grundsätzlich die freie Bestimmung der (hypothetischen) Trauf- und Giebelfassaden zu gestatten. Vielmehr müssen triftige Gründe im Einzelfall für die Wahl der kürzeren Fassade als Traufseiten sprechen (E. 3.2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for approving the appeal concerning the attic storey.
Used as the basis for approving the appeal concerning the hypothetical roof profile and grown ground.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00668
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser: Attikageschoss, hypothetisches Schrägdachprofil, gewachsener Boden. In Grenz- oder begründeten Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs mit einem First quer zur Gebäudelängsseite, also im "Chaletstil" verlangen.
In Betracht kommen etwa komplexe Gebäudeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Gebäudeseite die längere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der Gebäudelängsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere Lösungen ermöglicht werden. Entgegen der Praxis der Baurekurskommissionen ist es nicht angängig, bis zu einem Seitenverhältnis von 3:4 der Bauherrschaft grundsätzlich die freie Bestimmung der (hypothetischen) Trauf- und Giebelfassaden zu gestatten. Vielmehr müssen triftige Gründe im Einzelfall für die Wahl der kürzeren Fassade als Traufseiten sprechen (E. 3.2).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS DACHGESCHOSS DACHPROFIL FIRSTRICHTUNG GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN GIEBELSEITE GUTACHTEN INTERPOLATION TRAUFSEITE · Rechtsnormen: · § 275 Abs. II PBG § 292 lit. b PBG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 4 S. 13 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2