Municipal Registration Renewal Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an appeal regarding a municipal requirement for a person residing temporarily away from their registered domicile (a situation akin to a weekly commuter) to renew their registration and deposit their extended home certificate was timely, concluding that the appeal should be considered timely despite procedural deficiencies in the second notification of the preceding decision, rendering the request for reinstatement of the appeal deadline moot. The court reasoned that because the appellant's non-temporary stay meant they were not exempt from reporting duties, the municipality was justified in ordering the re-registration, while declining to rule on a petition to stop future annual reviews of the appellant's status.
Legislator-Regeste
Amtlichpolizeiliche Meldepflicht | Polizeiliche Meldepflicht [Der Gemeinderat verpflichtete den Beschwerdeführer, den Wochenaufenthalt zu erneuern und den verlängerten Heimatausweis seiner Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen. Vorab Prüfung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde oder dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen ist.] Rechtsgrundlagen betreffend Zustellung von Entscheiden (E. 2.2). Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde durch den Beschluss des Beschwerdegegners vom Februar 2010 ausgelöst und vom Beschwerdeführer im gleichen Monat bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZPO CH wären daher die bisherigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 anwendbar gewesen. Der vorinstanzliche Entscheid hätte folglich ein zweites Mal zugestellt werden müssen; eine zweite Zustellung wurde zu Unrecht unterlassen. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid inzwischen erhalten hat, ist von einer Rückweisung abzusehen. Unter den gegebenen Umständen muss das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben betrachtet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich daher als gegenstandslos. Da er Ausführungen in der Sache selbst gemacht hat, erübrigt sich vorliegend die Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Begründung der Beschwerde (E. 2.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde sei zu verpflichten, zukünftig keine jährliche Überprüfung seines Aufenthalts mehr vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 3.2). Auch wenn die Situation des Beschwerdeführers nicht derjenigen eines "klassischen" Wochenaufenthalters entspricht, kommt sie einer solchen doch nahe. Es ist daher gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner ihn als Wochenaufenthalter bezeichnet. Sein Aufenthalt ist sodann nicht bloss vorübergehend, weshalb er von einer Meldepflicht nicht befreit ist (E. 6.1). DerBeschwerdegegner war berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich erneut zum Aufenthalt anzumelden (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the reasoning regarding the applicable procedural law for the case's initiation, which had an impact on the required service procedure.
This provision concerns the basis for the administrative act that was subject to the appeal.
This provision concerns the basis for the administrative act that was subject to the appeal.
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This procedural provision was relevant to the timing and admissibility discussions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00667
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00667 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht · Polizeiliche Meldepflicht [Der Gemeinderat verpflichtete den Beschwerdeführer, den Wochenaufenthalt zu erneuern und den verlängerten Heimatausweis seiner Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen. Vorab Prüfung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde oder dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen ist.] Rechtsgrundlagen betreffend Zustellung von Entscheiden (E. 2.2).
Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde durch den Beschluss des Beschwerdegegners vom Februar 2010 ausgelöst und vom Beschwerdeführer im gleichen Monat bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZPO CH wären daher die bisherigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 anwendbar gewesen. Der vorinstanzliche Entscheid hätte folglich ein zweites Mal zugestellt werden müssen; eine zweite Zustellung wurde zu Unrecht unterlassen. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid inzwischen erhalten hat, ist von einer Rückweisung abzusehen.
Unter den gegebenen Umständen muss das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben betrachtet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich daher als gegenstandslos. Da er Ausführungen in der Sache selbst gemacht hat, erübrigt sich vorliegend die Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Begründung der Beschwerde (E. 2.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde sei zu verpflichten, zukünftig keine jährliche Überprüfung seines Aufenthalts mehr vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 3.2).
Auch wenn die Situation des Beschwerdeführers nicht derjenigen eines "klassischen" Wochenaufenthalters entspricht, kommt sie einer solchen doch nahe. Es ist daher gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner ihn als Wochenaufenthalter bezeichnet. Sein Aufenthalt ist sodann nicht bloss vorübergehend, weshalb er von einer Meldepflicht nicht befreit ist (E. 6.1). Der Beschwerdegegner war berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich erneut zum Aufenthalt anzumelden (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANMELDUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HEIMATAUSWEIS NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT PROZESSTHEMA RECHTSKONTROLLE ÜBERGANGSREGELUNG WIEDERHERSTELLUNG WOCHENAUFENTHALTER WOHNSITZ ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:
· § 32 Abs. I GemeindeG § 33 GemeindeG § 34 Abs. II GemeindeG § 36 GemeindeG Art. 121 GOG § 179 GVG § 138 ZPO CH § 404 Abs. I ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2